TE Uvs Bescheid 2009/1/26 1-1121/08

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.01.2009
beobachten
merken

Norm

KFG §103 Abs2
VStG §31 Abs2
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr Hämmerle über die Berufung des A H, GB-L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 20.08.2008, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Text

1.       Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des PKW´s LI-B XXX der Bezirkshauptmannschaft B auf Verlangen vom 01.10.2007 nicht binnen zwei Wochen nach der am 26.02.2008 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem dieses Fahrzeug „zur Tatzeit“ (10.01.2007, 13.37 Uhr) in B, Lstraße, Höhe HNr XXX, Richtung Wstraße gelenkt wurde, und auch jene Person nicht benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG. Es wurde eine Geldstrafe von 46 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des PKW´s LI-B römisch 30 der Bezirkshauptmannschaft B auf Verlangen vom 01.10.2007 nicht binnen zwei Wochen nach der am 26.02.2008 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, von wem dieses Fahrzeug „zur Tatzeit“ (10.01.2007, 13.37 Uhr) in B, Lstraße, Höhe HNr römisch 30 , Richtung Wstraße gelenkt wurde, und auch jene Person nicht benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG. Es wurde eine Geldstrafe von 46 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden festgesetzt.

2.       Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe alles getan, um den Fahrer zu ermitteln. Leider lasse sich der Fahrer infolge der aufgelösten Firma und der lange verstrichenen Zeit nicht mehr ermitteln. Ein Frontfoto sei ihm nicht übermittelt worden. Darüber hinaus verstoße die Vorschrift des § 103 Abs 2 KFG gegen europäisches Recht.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe alles getan, um den Fahrer zu ermitteln. Leider lasse sich der Fahrer infolge der aufgelösten Firma und der lange verstrichenen Zeit nicht mehr ermitteln. Ein Frontfoto sei ihm nicht übermittelt worden. Darüber hinaus verstoße die Vorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, KFG gegen europäisches Recht.

3.       Nach der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest: Auf Grund einer Anzeige der Verwaltungspolizei des Amtes der Landeshauptstadt B vom 10.01.2007 - mit dieser wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Lstraße in B, auf Höhe HNr XXX, begangen mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen LI-B XXX, angezeigt - erließ die Erstbehörde an den Beschuldigten als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges die „Anonymverfügung“ vom 06.02.2007. Diese wurde vom Beschuldigten nicht eingezahlt. Hierauf erließ die ehhHHieirauf erließ Erstbehörde gegen den Genannten die Strafverfügung vom 27.04.2007 (wegen Problemen bei der Zustellung konnte diese erst am 12.09.2007 zugestellt werden), in welcher dem Beschuldigten die zur Anzeige gebrachte Geschwindigkeitsüberschreitung - derzufolge wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 11 km/h überschritten - zur Last gelegt wurde. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschuldigte Einspruch mit der Begründung, dass er das Fahrzeug mit dem Kennzeichen LI-B XXX am 10.01.2007 nicht gefahren habe. In der Folge richtete die Erstbehörde an den Beschuldigten mit Schreiben vom 01.10.2007 eine Lenkererhebung iS des § 103 Abs 2 KFG. Gleichzeitig teilte die Erstbehörde dem Beschuldigten mit Schreiben vom 04.10.2007 mit, dass das gegen ihn anhängig gewesene Verwaltungsstrafverfahren am 03.10.2007 eingestellt worden sei. Die Lenkererhebung und das Schreiben über die Einstellung des Strafverfahrens wurden dem Beschuldigten im gleichen Kuvert zugestellt. Auf die Lenkeranfrage reagierte der Beschuldigte nicht, sodass die Erstbehörde gegen diesen die Strafverfügung vom 01.04.2008 wegen Übertretung des § 103 Abs 2 KFG erließ. Nach erfolgtem Einspruch gegen diese Strafverfügung erließ die Erstbehörde das angefochtene Straferkenntnis.3. Nach der Aktenlage steht folgender Sachverhalt fest: Auf Grund einer Anzeige der Verwaltungspolizei des Amtes der Landeshauptstadt B vom 10.01.2007 - mit dieser wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Lstraße in B, auf Höhe HNr römisch 30 , begangen mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen LI-B römisch 30 , angezeigt - erließ die Erstbehörde an den Beschuldigten als Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges die „Anonymverfügung“ vom 06.02.2007. Diese wurde vom Beschuldigten nicht eingezahlt. Hierauf erließ die ehhHHieirauf erließ Erstbehörde gegen den Genannten die Strafverfügung vom 27.04.2007 (wegen Problemen bei der Zustellung konnte diese erst am 12.09.2007 zugestellt werden), in welcher dem Beschuldigten die zur Anzeige gebrachte Geschwindigkeitsüberschreitung - derzufolge wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 11 km/h überschritten - zur Last gelegt wurde. Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschuldigte Einspruch mit der Begründung, dass er das Fahrzeug mit dem Kennzeichen LI-B römisch 30 am 10.01.2007 nicht gefahren habe. In der Folge richtete die Erstbehörde an den Beschuldigten mit Schreiben vom 01.10.2007 eine Lenkererhebung iS des Paragraph 103, Absatz 2, KFG. Gleichzeitig teilte die Erstbehörde dem Beschuldigten mit Schreiben vom 04.10.2007 mit, dass das gegen ihn anhängig gewesene Verwaltungsstrafverfahren am 03.10.2007 eingestellt worden sei. Die Lenkererhebung und das Schreiben über die Einstellung des Strafverfahrens wurden dem Beschuldigten im gleichen Kuvert zugestellt. Auf die Lenkeranfrage reagierte der Beschuldigte nicht, sodass die Erstbehörde gegen diesen die Strafverfügung vom 01.04.2008 wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG erließ. Nach erfolgtem Einspruch gegen diese Strafverfügung erließ die Erstbehörde das angefochtene Straferkenntnis.

4.       Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

5.       Nach § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese Person trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.5. Nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Diese Person trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Wer der Vorschrift des § 103 Abs 2 KFG zuwiderhandelt, begeht nach § 134 Abs 1 KFG, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Wer der Vorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, KFG zuwiderhandelt, begeht nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Einholung einer Lenkerauskunft dann nicht mehr zulässig, wenn sie infolge Verjährung des zugrunde liegenden Tatbestandes nicht mehr einer Strafverfolgung dienen kann (vgl Erkenntnisse vom 13.12.2004, Zl 2002/17/0320 und vom 26.01.1998, Zl 97/17/0361).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Einholung einer Lenkerauskunft dann nicht mehr zulässig, wenn sie infolge Verjährung des zugrunde liegenden Tatbestandes nicht mehr einer Strafverfolgung dienen kann vergleiche Erkenntnisse vom 13.12.2004, Zl 2002/17/0320 und vom 26.01.1998, Zl 97/17/0361).

Nach § 31 Abs 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei Übertretungen, wie sie der hier in Rede stehenden Lenkeranfrage zugrunde lag (Geschwindigkeitsüberschreitung), sechs Monate. Der Tag, an welchem die Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem auf den Beschuldigten zugelassenen PKW begangen wurde, war der 10.01.2007. Die Verfolgungsverjährungsfrist für diese Tat endete somit am 10.07.2007.Nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG beträgt die Verjährungsfrist bei Übertretungen, wie sie der hier in Rede stehenden Lenkeranfrage zugrunde lag (Geschwindigkeitsüberschreitung), sechs Monate. Der Tag, an welchem die Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem auf den Beschuldigten zugelassenen PKW begangen wurde, war der 10.01.2007. Die Verfolgungsverjährungsfrist für diese Tat endete somit am 10.07.2007.

Die Erstbehörde hat zwar innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gegen den Beschuldigten wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung eine Verfolgungshandlung gesetzt, doch hat sie das betreffende Strafverfahren gegen diesen am 03.10.2007 eingestellt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erkenntnis vom 08.11.2000, Zl 99/04/0115) hat die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Folge, dass eine Bestrafung wegen derselben Tat den Grundsatz „ne bis in idem“ verletze und deshalb inhaltlich rechtswidrig sei. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass die Erstbehörde, welche die gegenständliche Lenkeranfrage erst nach dem Eintritt der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist hinsichtlich des dieser Lenkeranfrage zugrunde liegenden Delikts vorgenommen hat, keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, den bekannt gegebenen Lenker wegen der obgenannten Geschwindigkeitsüberschreitung einer Bestrafung zuzuführen, gleichgültig, welche Person vom Beschuldigten in der Beantwortung der Lenkeranfrage als Fahrzeuglenker bekannt gegeben worden wäre. Unter Hinweis auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war daher die mit dem 01.10.2007 datierte Lenkeranfrage nicht mehr zulässig. Es war daher der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.Die Erstbehörde hat zwar innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gegen den Beschuldigten wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung eine Verfolgungshandlung gesetzt, doch hat sie das betreffende Strafverfahren gegen diesen am 03.10.2007 eingestellt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis vom 08.11.2000, Zl 99/04/0115) hat die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Folge, dass eine Bestrafung wegen derselben Tat den Grundsatz „ne bis in idem“ verletze und deshalb inhaltlich rechtswidrig sei. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass die Erstbehörde, welche die gegenständliche Lenkeranfrage erst nach dem Eintritt der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist hinsichtlich des dieser Lenkeranfrage zugrunde liegenden Delikts vorgenommen hat, keine Möglichkeit mehr gehabt hätte, den bekannt gegebenen Lenker wegen der obgenannten Geschwindigkeitsüberschreitung einer Bestrafung zuzuführen, gleichgültig, welche Person vom Beschuldigten in der Beantwortung der Lenkeranfrage als Fahrzeuglenker bekannt gegeben worden wäre. Unter Hinweis auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war daher die mit dem 01.10.2007 datierte Lenkeranfrage nicht mehr zulässig. Es war daher der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Lenkererhebung, keine Verfolgung Grunddelikt mehr möglich

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten