Norm: ABGB §833 B1ABGB §833 C1WEG 1975 §13cWEG 1975 §14 Abs1WEG 2002 §18 Abs1WEG 2002 §28 Abs1
Rechtssatz: Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erfolgt, ebenso wie die von Gewährleistungsansprüchen betreffend gemeinsame Teile und Anlagen einer Liegenschaft, wenn diese ihrer ordnungsgemäßen Erhaltung dient, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung iSd § 833 ABGB, § 14 WEG. In diesem Rahmen bindet der Mehrheitsbeschluss, wenn alle Miteigen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist mit 14.300/717.900-Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 10.805 KG Dornbirn, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentum an der Wohnung top.Nr. 19 des Hauses Eisengasse 18 verbunden ist. Seit 5.Dezember 1973 ist der Kläger von den Miteigentümern gewählter Hausverwalter. Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus mehreren Wohn- und Geschäftseinheiten, die in den Jahren 1971 und 1972 bezugsfertig an die Wohnungseigtentümer übergeben worden sind. Die... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Maria K***, die Mutter des Klägers, und der - während des Verfahrens verstorbene - Adolf W***, gegen den die Klage zunächst gerichtet war, betrieben am Standort Wien 22., Rugierstraße 28, in der Rechtsform einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes jahrzehntelang ein Unternehmen, das Aufgaben der Gartengestaltung zum Gegenstand hatte. Die beiden Gesellschafter waren an dem Unternehmen zu je 50 % beteiligt. Am 31.März 1979 beschlossen sie die Auflösung der Ge... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2EheG §87
Rechtssatz: Hat der Antragsteller das Hälfteeigentum einer Liegenschaft mit einer Wohnung, über welche in einem vorausgegangenen Scheidungsverfahren ein Vergleich hinsichtlich Benützungsregelung abgeschlossen worden war, erworben und hievon Kenntnis, ist er an das im Vergleich festgelegte Benützungsrecht der Antragsgegnerin an der Ehewohnung gebunden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §523 CaABGB §833 B1MRG §37 Abs1 Z12
Rechtssatz: Jeder Gemeinschafter, selbst der Minderheitsgemeinschafter, wenn er sich dadurch nicht in Widerspruch zu seinen Mitgemeinschaftern setzt, ist befugt rechtswidrige Angriffe Dritter in das gemeinschaftliche Recht abzuwehren und sich zu diesem Zweck der zur Wahrung des Gesamtrechts erforderlichen Rechtsbehelfe zu bedienen. ( hier: Antragstellung eines Mitmieters nach § 37 Abs 1 Z 12 MRG ).... mehr lesen...
Begründung: Ing. Max S***** vermietete der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 3. 4. 1973 die Liegenschaften EZ ***** KG ***** und EZ ***** KG *****. Nach dem Mietvertrag sollten die jeweiligen Rechtsnachfolger der Parteien in den Vertrag eintreten. Tatsächlich wurde am 4. 4. 1978 ein Nachtrag verfasst, demzufolge die Firma L*****gesellschaft mbH & Co KG Rechtsnachfolgerin des Vermieters ist und demnach gemäß § 1120 ABGB an dessen Stelle in den Mietvertrag eintritt. Die Firma ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 B1WEG §14
Rechtssatz: Der Abschluß und die Aufkündigung von Mietverträgen über vom Nutzungsrecht der Gemeinschaft umfaßte Stellplätze mit nicht der Gemeinschaft angehörenden Dritten zu ortsüblichen Bedingungen sind Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, zu deren Vornahme der Hausverwalter legitimiert ist. Die Bestimmungen des § 14 Abs 1 Z 7 und 8 WEG 1975 sind sinngemäß anwendbar. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist schlichter (Minderheits-)Miteigentümer des Hauses *****. Mit den übrigen Miteigentumsanteilen ist Wohnungseigentum verbunden. Der Kläger behauptete, ihm „gehöre" die nicht im Wohnungseigentum stehende Wohnung Nr. 5, bestehend aus Zimmer und Küche, die er vor Jahren der „Hausgemeinschaft" prekaristisch zur Verfügung gestellt habe. Die Wohnung sei lange Zeit als Hausbesorgerdienstwohnung der Beklagten verwendet worden. Die Beklagte sei als Hausbesor... mehr lesen...
Der Antragsteller und die beiden Antragsgegner sind zu je einem Drittel Miteigentümer der Liegenschaft EZ 194 KG U, bestehend aus den Grundstücken 74 Baufläche, 75/1, 75/4 und 277 je Garten. Die Grundstücke 277 und 75/4 befinden sich in sehr vernachlässigtem Zustand; insbesondere sind dort wildwuchernde Bäume und Sträucher vorhanden. Der Antragsteller befürchtet eine Entwertung der Grundstücke dadurch, daß ein Teil der dort allmählich heranwachsenden Bäume unter die Bestimmungen des... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 FABGB §834ABGB §835 AABGB §835 E
Rechtssatz: Der Minderheitseigentümer kann eine von der Mehrheit abgelehnte Schlägerung von Bäumen auf der gemeinsamen Liegenschaft nicht durch einen gerichtlichen Beschluß erzwingen. Entscheidungstexte 1 Ob 789/83 Entscheidungstext OGH 11.01.1984 1 Ob 789/83 Veröff: NZ 1985,27 ( krit. Hofmeister ) = SZ 57/4 ... mehr lesen...
Die Erstklägerin ist zu drei Viertel und die Zweitklägerin zu ein Viertel Eigentümerin des Hauses Wien 5, K-Gasse 51. Die Beklagte ist Eigentümerin des benachbarten Hauses K-Gasse 49. Die Klägerinnen begehrten zuletzt die Bezahlung von 241 900 S für die Sanierung der Fassade und von 360 000 S für die Wertminderung des Hauses K-Gasse 51. Darüber hinaus begehrten sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle Schäden am vorgenannten Haus, soweit diese durch den Neubau d... mehr lesen...
Als die Klage erhoben wurde, waren der Erstkläger gemeinsam mit seiner Ehefrau zu 197/10 000 Anteilen, der Zweitkläger gemeinsam mit seiner Ehefrau zu 205/10000 Anteilen, der Drittkläger gemeinsam mit seiner Ehefrau zu 213/10 000 Anteilen und die Beklagte zu 296/10 000 Anteilen Eigentümer der Liegenschaft EZ 33 in der KG R mit dem Grundstück 133/3 Wohnhaus Nr. 123 in S. Mit diesen Mindestanteilen ist Wohnungseigentum an den Wohnungen Nr. 46 samt Garage Nr. 65, Nr. 25 samt Garage Nr. 5... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 EJN §1 DVe1
Rechtssatz: Das Begehren auf Unterfertigung eines Einreichplanes durch die Miteigentümer zwecks Genehmigung der schon durchgeführten Arbeiten gehört ins streitige Verfahren, wenn der Kläger das Begehren auf die Behauptung stützt, der Umbau des Hauses sei vereinbart. Es bedarf weder einer Rechtsbehauptung der Verpflichtung zur Zuhaltung dieser Vereinbarung noch einer ausdrücklichen Behauptung, daß letztere die Unterfe... mehr lesen...
Die Streitteile sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaften EZ 36 KG W mit den Grundstücken 41 Baufläche mit Haus Nr. 33, 238 Acker, 240 Acker, 573/1 Garten, 580 Garten und 587 Garten sowie der EZ 98 KG R mit den Grundstücken Nr. 307 und 305 je Wald. Diese Liegenschaften hatte Alois R mit Übergabsvertrag vom 12. 6. 1952 an den ursprünglichen Beklagten Simon R (an dessen Stelle Josef R in das vorliegende Verfahren eingetreten ist) und an Aloisia S je zur Hälfte ins Eigentum übe... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1ABGB §833 C2
Rechtssatz: Ob eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung vorliegt, muß nach der Auswirkung der das Eigentum betreffenden Maßnahme auf die im Eigentum stehende Sache, oder die damit verbundenen Rechte beurteilt werden, hängt aber nicht davon ab, von welchen Motiven sich die Handelnden leiten ließen. Entscheidungstexte 6 Ob 565/82 Entscheidungstext OGH 01... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Eigentümer eines Hälfteanteiles der Liegenschaft EZ 651 II ***** mit dem Grundstück Nr. 3288/8. Der zweite Hälfteanteil dieser Liegenschaft steht im Eigentum der Ehefrau des Klägers. Die beiden Beklagten sind Eigentümer je eines Hälfteanteiles der Liegenschaft EZ 665 II ***** mit dem Grundstück Nr. 3288/9. Die Grundstücke Nr. 3288/8 und Nr. 3288/9 grenzen aneinander. Die Grenzlinie beschreibt um ihren westlichsten Punkt (im Lageplan mit "27A" beze... mehr lesen...
Norm: ABGB §828ABGB §833 D2WEG §1 Abs3WEG §13WEG §14
Rechtssatz: Es bildet kein Kriterium für einen allgemeinen Teil einer Liegenschaft, daß sämtliche Miteigentümer ihn notwendigerweise benützen müssen; auch solche Gangteile, die nur zu einer bestimmten Wohnung oder einem bestimmten Geschäftslokal führen und von dem Eigentümer ( oder Mieter ) dieses Objektes allein benützt werden müssen, sind allgemeiner Teil der Liegenschaft und dürfen von all... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 AG betr die Teilung v Gebäuden nach materiellen Anteilen §2
Rechtssatz: Nur hinsichtlich der Benützung der gemeinschaftlichen Teile sind die Bestimmungen der §§ 833 ff ABGB sinngemäß auf Stockwerkseigentum anzuwenden. Entscheidungstexte 3 Ob 559/82 Entscheidungstext OGH 30.06.1982 3 Ob 559/82 Veröff: SZ 55/99 = EvBl 1982/176 S 574 = MietSlg 34085 ( 23 ) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 EJN §1 Dve1WEG §26 Abs1 Z5WEG §19 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die Feststellung, ob ein Vertrag zwischen Miteigentümern oder ein Mehrheitsbeschluß von Miteigentümern gültig zustandegekommen ist, gehört ins streitige Verfahren. Dies gilt grundsätzlich auch im Bereich des WEG. Die Regelung des § 26 Abs 1 Z 5 WEG, daß die Entscheidung über die Zulässigkeit eines vereinbarten Verteilungsschlüssels für Aufwendungen im Verfahren außer Streitsa... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 EABGB §836 A
Rechtssatz: Über die Auswahl der Person des zu bestellenden Verwalters entscheidet, wenn feststeht, daß ein Verwalter zu bestellen ist, die Stimmenmehrheit, gezählt nach Anteilen. Die Wahl kann auch auf einen Teilhaber fallen. Gegen den Mehrheitsbeschluß ist ein Rechtsbehelf der Minderheit nicht gegeben. Nur wenn eine Mehrheit nicht zustande kommt, entscheidet über die Auswahl der Richter im Außerstreitverfahren. We... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 EABGB §1090 IIIbJN §1 DVe1
Rechtssatz: Strebt ein Mitmieter keine Rechtsgestaltung, sondern die Sicherung seines Anspruches auf Mitbenützung der gemeinsam gemieteten Wohnung, in welchem er von dem anderen Mieter gestört worden sein soll, und die Unterlassung künftiger Störungen an, ist für einen solchen Anspruch nur der streitige Weg zulässig ( so auch 1 Ob 712/76 ), auf die sonstigen Beziehungen zwischen diesen Personen kommt e... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C2
Rechtssatz: Beispiel einer wichtigen Veränderung: Errichtung einer ( Strand- ) Bar auf der gemeinsamen Liegenschaft. Entscheidungstexte 5 Ob 2/82 Entscheidungstext OGH 26.01.1982 5 Ob 2/82 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013587 Dokumentnummer JJR_1982012... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur noch das auf die Ausübung seines - nicht verbücherten - Vorverkaufsrechts gestützte Begehren des Klägers auf Unterfertigung einer der schriftlichen Vereinbarung mit der dritten Käuferin entsprechenden Urkunde durch die beklagte Liegenschaftseigentümerin. Dazu brachte der Kläger vor, die Beklagte habe ihm als Liegenschaftsmiteigentümerin ebenso wie die beiden anderen damaligen Liegenschaftsmiteigentümer ein durch Abtei... mehr lesen...
Die Klägerinnen sind Töchter des Erstbeklagten; sie sind zu 4/9 und 2/9 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 345 KG V mit dem Haus 1130 Wien F-Gasse 25. Eigentümer des restlichen Drittelanteiles ist auf Grund eines am 7. Juni 1978 mit dem Erstbeklagten abgeschlossen Kaufvertrages die Firma Johann P. Nach Punkt 1 dieses Kaufvertrages kaufte und übernahm die Firma Johann P den Drittelanteil des Erstbeklagten mit allen Rechten und Pflichten, mit denen dieser den Liegenschaftsanteil... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2
Rechtssatz: Eine Benützungsregelung zwischen Miteigentümern ist die Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder ihrer körperlich begrenzten Teile zur ausschließlichen oder gemeinsamen, auf Dauer oder zumindest auf längere Zeit gedachten Benützung an die Teilhaber und die allfällige Festlegung einer Entgeltleistung für eine ihren Anteil übersteigende Benützung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2ABGB §834ABGB §1120 DABGB §1392 HABGB §1405
Rechtssatz: Bei Veräußerung eines Miteigentumsanteils sind die verbleibenden Miteigentümer an eine bisherige Gebrauchsregelung nur dann gebunden, wenn sie im Wege der Vertragsübernahme dem Eintritt des neuen Miteigentümers ausdrücklich oder stillschweigend zustimmen (unter ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung RZ 1964,213 = MietSlg 16041/34). Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ABGB §521 FABGB §833 D2
Rechtssatz: Dem Miteigentümer, der mit Zustimmung der anderen aus eigenen Mitteln zusätzlichen Wohnraum schuf, wird dadurch auch unter Berücksichtigung der im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ein über die Zeit seines Miteigentums hinaus zustehendes lebenslängliches Wohnrecht nicht eingeräumt. Entscheidungstexte 1 Ob 727/81 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2ABGB §839 B
Rechtssatz: Auch am Verfahren zur Festsetzung der Benützungsentschädigung - nach vorausgegangener Einigung der Miteigentümer über die Benützung selbst - müssen alle Miteigentümer beteiligt sein. Sonst ist der Antrag auf Festsetzung einer Benützungsentschädigung abzuweisen. Entscheidungstexte 7 Ob 687/81 Entscheidungstext OGH 05.11.1981 7 Ob 687/81 ... mehr lesen...
Mit dem Schriftsatz ON 1 begehrte Dipl.-Kfm. Werner M, der sich als "Antragsteller" bezeichnete: 1. den "Antragsgegnern" A und B "aufzutragen, auf der Liegenschaft EZ 764 KG den früheren Zustand durch entsprechende Ersatzpflanzungen von Bäumen wiederherzustellen", 2. diesen "Antragsgegnern" und den "Antragsgegnern" C, D und E "zu verbieten, die auf der Liegenschaft EZ 764 KG vorhandenen alten Bäume zu fällen oder sonst in ihrem Bestand zu verändern", und 3. sämtlichen "Antragsge... mehr lesen...
Norm: ABGB §828ABGB §833 B1ABGB §848 Satz2ABGB §890WEG 1975 §13c Abs1WEG 1975 §14 Abs1WEG 2002 §18 Abs1WEG 2002 §28 Abs1
Rechtssatz: Betreffen die Mängel an einzelnen Teilen des im Mit- und Wohnungseigentum stehenden Hauses (hier: Balkone) nicht jeweils nur die Eigentumswohnung, zu der sie gehören, sondern wirken sie sich vielmehr auf das Haus, also auf die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Sache, aus, dann ist die Forderung auf Ersatz de... mehr lesen...