Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Auch am Verfahren zur Festsetzung der Benützungsentschädigung - nach vorausgegangener Einigung der Miteigentümer über die Benützung selbst - müssen alle Miteigentümer beteiligt sein. Sonst ist der Antrag auf Festsetzung einer Benützungsentschädigung abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013618Dokumentnummer
JJR_19811105_OGH0002_0070OB00687_8100000_001