RS OGH 1984/10/16 5Ob57/84, 5Ob63/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.1984
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Norm

ABGB §523 Ca
ABGB §833 B1
MRG §37 Abs1 Z12

Rechtssatz

Jeder Gemeinschafter, selbst der Minderheitsgemeinschafter, wenn er sich dadurch nicht in Widerspruch zu seinen Mitgemeinschaftern setzt, ist befugt rechtswidrige Angriffe Dritter in das gemeinschaftliche Recht abzuwehren und sich zu diesem Zweck der zur Wahrung des Gesamtrechts erforderlichen Rechtsbehelfe zu bedienen. ( hier: Antragstellung eines Mitmieters nach § 37 Abs 1 Z 12 MRG ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012111

Dokumentnummer

JJR_19841016_OGH0002_0050OB00057_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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