Norm
ABGB §523 CaRechtssatz
Jeder Gemeinschafter, selbst der Minderheitsgemeinschafter, wenn er sich dadurch nicht in Widerspruch zu seinen Mitgemeinschaftern setzt, ist befugt rechtswidrige Angriffe Dritter in das gemeinschaftliche Recht abzuwehren und sich zu diesem Zweck der zur Wahrung des Gesamtrechts erforderlichen Rechtsbehelfe zu bedienen. ( hier: Antragstellung eines Mitmieters nach § 37 Abs 1 Z 12 MRG ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0012111Dokumentnummer
JJR_19841016_OGH0002_0050OB00057_8400000_001