Norm
ABGB §833 C1Rechtssatz
Ob eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung vorliegt, muß nach der Auswirkung der das Eigentum betreffenden Maßnahme auf die im Eigentum stehende Sache, oder die damit verbundenen Rechte beurteilt werden, hängt aber nicht davon ab, von welchen Motiven sich die Handelnden leiten ließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013447Dokumentnummer
JJR_19820901_OGH0002_0060OB00565_8200000_001