RS OGH 1982/9/1 6Ob565/82, 7Ob16/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1982
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Norm

ABGB §833 C1
ABGB §833 C2

Rechtssatz

Ob eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung vorliegt, muß nach der Auswirkung der das Eigentum betreffenden Maßnahme auf die im Eigentum stehende Sache, oder die damit verbundenen Rechte beurteilt werden, hängt aber nicht davon ab, von welchen Motiven sich die Handelnden leiten ließen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 565/82
    Entscheidungstext OGH 01.09.1982 6 Ob 565/82
  • 7 Ob 16/89
    Entscheidungstext OGH 15.06.1989 7 Ob 16/89
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Abschluß von Versicherungsverträgen für Risiken, die üblicherweise mit dem Betrieb eines Unternehmens verbunden sind - ordentliche Verwaltung. (T1) Veröff: RdW 1990,110 = VersR 1990,19 = WBl 1989,338 = GesRZ 1990,41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013447

Dokumentnummer

JJR_19820901_OGH0002_0060OB00565_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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