Norm
ABGB §521 FRechtssatz
Dem Miteigentümer, der mit Zustimmung der anderen aus eigenen Mitteln zusätzlichen Wohnraum schuf, wird dadurch auch unter Berücksichtigung der im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ein über die Zeit seines Miteigentums hinaus zustehendes lebenslängliches Wohnrecht nicht eingeräumt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0011891Dokumentnummer
JJR_19811106_OGH0002_0010OB00727_8100000_002