RS OGH 1981/11/6 1Ob727/81, 8Ob575/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1981
beobachten
merken

Norm

ABGB §521 F
ABGB §833 D2

Rechtssatz

Dem Miteigentümer, der mit Zustimmung der anderen aus eigenen Mitteln zusätzlichen Wohnraum schuf, wird dadurch auch unter Berücksichtigung der im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ein über die Zeit seines Miteigentums hinaus zustehendes lebenslängliches Wohnrecht nicht eingeräumt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 727/81
    Entscheidungstext OGH 06.11.1981 1 Ob 727/81
    JBl 1982,599 = SZ 54/163 = MietSlg 33075 ( 22 )
  • 8 Ob 575/81
    Entscheidungstext OGH 04.06.1987 8 Ob 575/81
    Ähnlich; nur: Dem Miteigentümer, der mit Zustimmung der anderen aus eigenen Mitteln zusätzlichen Wohnraum schuf. (T1) Beisatz: ( und zwar für seinen persönlichen Bedarf ), wird im Zweifel für den durch ihn geschaffenen Wertzuwachs kein Benützungsentgelt zu bezahlen haben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0011891

Dokumentnummer

JJR_19811106_OGH0002_0010OB00727_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten