Norm
ABGB §833 ERechtssatz
Das Begehren auf Unterfertigung eines Einreichplanes durch die Miteigentümer zwecks Genehmigung der schon durchgeführten Arbeiten gehört ins streitige Verfahren, wenn der Kläger das Begehren auf die Behauptung stützt, der Umbau des Hauses sei vereinbart. Es bedarf weder einer Rechtsbehauptung der Verpflichtung zur Zuhaltung dieser Vereinbarung noch einer ausdrücklichen Behauptung, daß letztere die Unterfertigung des nun strittigen Einreichplanes umfasse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013659Dokumentnummer
JJR_19830310_OGH0002_0070OB00552_8300000_001