RS OGH 1983/3/10 7Ob552/83

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Veröffentlicht am 10.03.1983
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Norm

ABGB §833 E
JN §1 DVe1

Rechtssatz

Das Begehren auf Unterfertigung eines Einreichplanes durch die Miteigentümer zwecks Genehmigung der schon durchgeführten Arbeiten gehört ins streitige Verfahren, wenn der Kläger das Begehren auf die Behauptung stützt, der Umbau des Hauses sei vereinbart. Es bedarf weder einer Rechtsbehauptung der Verpflichtung zur Zuhaltung dieser Vereinbarung noch einer ausdrücklichen Behauptung, daß letztere die Unterfertigung des nun strittigen Einreichplanes umfasse.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 552/83
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 7 Ob 552/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0013659

Dokumentnummer

JJR_19830310_OGH0002_0070OB00552_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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