Norm
ABGB §833 ERechtssatz
Strebt ein Mitmieter keine Rechtsgestaltung, sondern die Sicherung seines Anspruches auf Mitbenützung der gemeinsam gemieteten Wohnung, in welchem er von dem anderen Mieter gestört worden sein soll, und die Unterlassung künftiger Störungen an, ist für einen solchen Anspruch nur der streitige Weg zulässig ( so auch 1 Ob 712/76 ), auf die sonstigen Beziehungen zwischen diesen Personen kommt es grundsätzlich nicht an ( hier: Lebensgefährte ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013615Dokumentnummer
JJR_19820303_OGH0002_0060OB00692_8100000_001