RS OGH 1982/3/3 6Ob692/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1982
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Norm

ABGB §833 E
ABGB §1090 IIIb
JN §1 DVe1

Rechtssatz

Strebt ein Mitmieter keine Rechtsgestaltung, sondern die Sicherung seines Anspruches auf Mitbenützung der gemeinsam gemieteten Wohnung, in welchem er von dem anderen Mieter gestört worden sein soll, und die Unterlassung künftiger Störungen an, ist für einen solchen Anspruch nur der streitige Weg zulässig ( so auch 1 Ob 712/76 ), auf die sonstigen Beziehungen zwischen diesen Personen kommt es grundsätzlich nicht an ( hier: Lebensgefährte ).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 692/81
    Entscheidungstext OGH 03.03.1982 6 Ob 692/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013615

Dokumentnummer

JJR_19820303_OGH0002_0060OB00692_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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