RS OGH 1982/3/18 7Ob506/82, 4Ob562/87, 1Ob682/88, 7Ob297/00b, 5Ob249/12x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1982
beobachten
merken

Norm

ABGB §833 E
ABGB §836 A

Rechtssatz

Über die Auswahl der Person des zu bestellenden Verwalters entscheidet, wenn feststeht, daß ein Verwalter zu bestellen ist, die Stimmenmehrheit, gezählt nach Anteilen. Die Wahl kann auch auf einen Teilhaber fallen. Gegen den Mehrheitsbeschluß ist ein Rechtsbehelf der Minderheit nicht gegeben. Nur wenn eine Mehrheit nicht zustande kommt, entscheidet über die Auswahl der Richter im Außerstreitverfahren. Wer mehr als die Hälfte besitzt, bildet schon für sich die Mehrheit und kann daher die ordentliche Verwaltung an sich ziehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 506/82
    Entscheidungstext OGH 18.03.1982 7 Ob 506/82
  • 4 Ob 562/87
    Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 562/87
    auch
  • 1 Ob 682/88
    Entscheidungstext OGH 09.11.1988 1 Ob 682/88
  • 7 Ob 297/00b
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 297/00b
    nur: Über die Auswahl der Person des zu bestellenden Verwalters entscheidet, wenn feststeht, daß ein Verwalter zu bestellen ist, die Stimmenmehrheit, gezählt nach Anteilen. Gegen den Mehrheitsbeschluß ist ein Rechtsbehelf der Minderheit nicht gegeben. Nur wenn eine Mehrheit nicht zustande kommt, entscheidet über die Auswahl der Richter im Außerstreitverfahren. (T1)
  • 5 Ob 249/12x
    Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 249/12x
    Auch; nur: Über die Auswahl der Person des zu bestellenden Verwalters entscheidet, wenn feststeht, dass ein Verwalter zu bestellen ist, die Stimmenmehrheit, gezählt nach Anteilen. (T2); Veröff: SZ 2013/18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013662

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten