Rechtssatz
Nur hinsichtlich der Benützung der gemeinschaftlichen Teile sind die Bestimmungen der §§ 833 ff ABGB sinngemäß auf Stockwerkseigentum anzuwenden.Nur hinsichtlich der Benützung der gemeinschaftlichen Teile sind die Bestimmungen der Paragraphen 833, ff ABGB sinngemäß auf Stockwerkseigentum anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013412Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011