RS OGH 2011/3/29 3Ob559/82, 4Ob2229/96i, 5Ob236/07b, 5Ob200/10p

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Veröffentlicht am 30.06.1982
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Norm

ABGB §833 A
G betr die Teilung v Gebäuden nach materiellen Anteilen §2

Rechtssatz

Nur hinsichtlich der Benützung der gemeinschaftlichen Teile sind die Bestimmungen der §§ 833 ff ABGB sinngemäß auf Stockwerkseigentum anzuwenden.Nur hinsichtlich der Benützung der gemeinschaftlichen Teile sind die Bestimmungen der Paragraphen 833, ff ABGB sinngemäß auf Stockwerkseigentum anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013412

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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