Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Quellenberufe, die sich zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung eignen, sind
1.Ziffer einsein abgeschlossenes Studium der Psychologie,
2.Ziffer 2eine abgeschlossene Ausbildung für Soziale Arbeit,
3.Ziffer 3eine abgeschlossene Ausbildung zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten, wobei Berufsanwärterinnen und Berufsanwärter in Ausbildung unter Supervision gleichgestellt sind, oder
(2)Absatz 2,Zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung für andere als minderjährige Opfer ist auch eine zumindest zweijährige einschlägige berufliche Erfahrung mit eigenständiger Beratungstätigkeit in einer nach § 9 bewährten Einrichtung der Opferhilfe geeignet.Zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung für andere als minderjährige Opfer ist auch eine zumindest zweijährige einschlägige berufliche Erfahrung mit eigenständiger Beratungstätigkeit in einer nach Paragraph 9, bewährten Einrichtung der Opferhilfe geeignet.
(3)Absatz 3,Zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung für minderjährige und volljährige Opfer von Menschenhandel (§ 1 Abs. 2 Z 5) kann in begründeten Ausnahmefällen auch eine andere berufliche Qualifikation für geeignet erachtet werden.Zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung für minderjährige und volljährige Opfer von Menschenhandel (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5,) kann in begründeten Ausnahmefällen auch eine andere berufliche Qualifikation für geeignet erachtet werden.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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