§ 19 PbRegVO Beiziehung einrichtungsfremden Personals

PbRegVO - Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen können in Ausnahmefällen zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung in Ermangelung einrichtungseigenen Personals auch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von anderen allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen oder, in Ermangelung solcher, von kraft Bedarfs nach § 10 Abs. 2 Prozessbegleitung ausübenden Einrichtungen der Opferhilfe im Einvernehmen mit diesen Einrichtungen beiziehen (einrichtungsfremdes Personal), wenn Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen können in Ausnahmefällen zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung in Ermangelung einrichtungseigenen Personals auch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von anderen allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen oder, in Ermangelung solcher, von kraft Bedarfs nach Paragraph 10, Absatz 2, Prozessbegleitung ausübenden Einrichtungen der Opferhilfe im Einvernehmen mit diesen Einrichtungen beiziehen (einrichtungsfremdes Personal), wenn

  1. 1.Ziffer einsdie, das einrichtungsfremde Personal beiziehende allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung dem Opfer auch ohne Beiziehung einrichtungsfremden Personals nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitung gewähren dürfte,
  2. 2.Ziffer 2das von einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung beigezogene einrichtungsfremde Personal in die Prozessbegleitungsliste (§ 2 Abs. 1 Z 5, §§ 11 bis 16) eingetragen ist oder das von einer kraft Bedarfs nach § 10 Abs. 2 Prozessbegleitung ausübenden Einrichtung der Opferhilfe beigezogene einrichtungsfremde Personal die Ausbildung (§ 28 Abs. 1 Z 2, § 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter abgeschlossen hat und über eine zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung in einer kraft Bedarfs nach § 10 Abs. 2 Prozessbegleitung ausübenden Einrichtung der Opferhilfe verfügt, unddas von einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung beigezogene einrichtungsfremde Personal in die Prozessbegleitungsliste (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraphen 11 bis 16) eingetragen ist oder das von einer kraft Bedarfs nach Paragraph 10, Absatz 2, Prozessbegleitung ausübenden Einrichtung der Opferhilfe beigezogene einrichtungsfremde Personal die Ausbildung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter abgeschlossen hat und über eine zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung in einer kraft Bedarfs nach Paragraph 10, Absatz 2, Prozessbegleitung ausübenden Einrichtung der Opferhilfe verfügt, und
  3. 3.Ziffer 3es untunlich oder dem Opfer unzumutbar ist, für die Gewährung psychosozialer Prozessbegleitung die Leistungen der das einrichtungsfremde Personal beistellenden allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung in Anspruch zu nehmen.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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