§ 12 PbRegVO Voraussetzungen der Eintragung

PbRegVO - Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Anspruch auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste hat, wer nachweist, dass sie oder er
    1. 1.Ziffer einsvoll handlungsfähig,
    2. 2.Ziffer 2persönlich geeignet,
    3. 3.Ziffer 3fachlich qualifiziert (§ 28 Abs. 1) undfachlich qualifiziert (Paragraph 28, Absatz eins,) und
    4. 4.Ziffer 4vertrauenswürdig (§ 13 Abs. 2 Satz 2) ist.vertrauenswürdig (Paragraph 13, Absatz 2, Satz 2) ist.
  2. (2)Absatz 2,Anspruch auf Eintragung als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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