§ 20 PbRegVO Anhaltung zur Ausbildung und Fortbildung

PbRegVO - Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben sicher zu stellen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Ausbildung (§ 28 Abs. 1 Z 2, § 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter zum ehest möglichen Zeitpunkt abschließen und ihrer Verpflichtung zur Fortbildung (§ 26) nachkommen. Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben sicher zu stellen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Ausbildung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter zum ehest möglichen Zeitpunkt abschließen und ihrer Verpflichtung zur Fortbildung (Paragraph 26,) nachkommen.

In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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