Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Das Verfahren zur Eintragung in die Prozessbegleitungsliste wird auf Grund eines schriftlichen Antrags an die Bundesministerin für Justiz eingeleitet. Den Antrag auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter hat diejenige allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung zu stellen, in der die Bewerberin oder der Bewerber institutionell eingebunden ist. Den Antrag auf Eintragung als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter hat diejenige allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung zu stellen, die die Bewerberin oder den Bewerber erstmalig mit der Ausübung von juristischer Prozessbegleitung betraut hat. Der Antrag hat die nach § 11 Abs. 1 erforderlichen Angaben zu enthalten.Das Verfahren zur Eintragung in die Prozessbegleitungsliste wird auf Grund eines schriftlichen Antrags an die Bundesministerin für Justiz eingeleitet. Den Antrag auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter hat diejenige allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung zu stellen, in der die Bewerberin oder der Bewerber institutionell eingebunden ist. Den Antrag auf Eintragung als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter hat diejenige allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung zu stellen, die die Bewerberin oder den Bewerber erstmalig mit der Ausübung von juristischer Prozessbegleitung betraut hat. Der Antrag hat die nach Paragraph 11, Absatz eins, erforderlichen Angaben zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die Voraussetzungen nach §§ 12 Abs. 1 und 28 Abs. 1 sind durch geeignete Urkunden, wie Zeugnisse, Bestätigungen und Berufsdiplome, nachzuweisen. Die Vertrauenswürdigkeit ist, sofern sie nicht gesetzliche Voraussetzung der sonstigen beruflichen Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers ist, durch eine Strafregisterbescheinigung, für die Prozessbegleitung von Minderjährigen nach § 1 Abs. 2 Z 1 und 5 überdies durch eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge und für die Prozessbegleitung von Opfern nach § 1 Abs. 2 Z 6 überdies durch eine Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung, nachzuweisen, die nicht älter als drei Monate ist.Die Voraussetzungen nach Paragraphen 12, Absatz eins und 28 Absatz eins, sind durch geeignete Urkunden, wie Zeugnisse, Bestätigungen und Berufsdiplome, nachzuweisen. Die Vertrauenswürdigkeit ist, sofern sie nicht gesetzliche Voraussetzung der sonstigen beruflichen Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers ist, durch eine Strafregisterbescheinigung, für die Prozessbegleitung von Minderjährigen nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 5 überdies durch eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge und für die Prozessbegleitung von Opfern nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, überdies durch eine Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung, nachzuweisen, die nicht älter als drei Monate ist.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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