§ 21 PbRegVO Pflichten gegenüber Opfern

PbRegVO - Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben sicher zu stellen, dass die Ausübung von Prozessbegleitung

  1. 1.Ziffer einsim Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den vertraglichen Bestimmungen, die den nach Art. VI der Strafprozeßnovelle 1999 gewährten Förderungen zugrunde liegen, und den Qualitätsstandards der Prozessbegleitung (§ 2 Abs. 1 Z 8, §§ 17 bis 48), sowieim Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den vertraglichen Bestimmungen, die den nach Artikel römisch sechs, der Strafprozeßnovelle 1999 gewährten Förderungen zugrunde liegen, und den Qualitätsstandards der Prozessbegleitung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraphen 17 bis 48), sowie
  2. 2.Ziffer 2nur auf Verlangen des Opfers (§ 66b Abs. 1 StPO, § 35) und nach dessen gehöriger Aufklärung (§ 36) erfolgt.nur auf Verlangen des Opfers (Paragraph 66 b, Absatz eins, StPO, Paragraph 35,) und nach dessen gehöriger Aufklärung (Paragraph 36,) erfolgt.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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