Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Das Verlangen nach der Gewährung von Prozessbegleitung setzt ein ausdrückliches Ersuchen des Opfers voraus, wobei nicht unterschieden werden muss, ob psychosoziale und juristische Prozessbegleitung oder nur erstere oder nur letztere verlangt wird. Bei Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 66b Abs. 1 Satz 2 StPO), bedarf es keines Verlangens nach psychosozialer Prozessbegleitung; wird diese vom Opfer ausdrücklich abgelehnt, so hat die Prozessbegleitungseinrichtung alle zur Wahrung des Kindeswohls (§ 138 ABGB) erforderlichen und möglichen Handlungen zu setzen, damit die psychosoziale Prozessbegleitung angenommen wird.Das Verlangen nach der Gewährung von Prozessbegleitung setzt ein ausdrückliches Ersuchen des Opfers voraus, wobei nicht unterschieden werden muss, ob psychosoziale und juristische Prozessbegleitung oder nur erstere oder nur letztere verlangt wird. Bei Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Paragraph 66 b, Absatz eins, Satz 2 StPO), bedarf es keines Verlangens nach psychosozialer Prozessbegleitung; wird diese vom Opfer ausdrücklich abgelehnt, so hat die Prozessbegleitungseinrichtung alle zur Wahrung des Kindeswohls (Paragraph 138, ABGB) erforderlichen und möglichen Handlungen zu setzen, damit die psychosoziale Prozessbegleitung angenommen wird.
(2)Absatz 2,Zieht das Opfer das Verlangen nach der Gewährung von Prozessbegleitung zurück, so hat die Prozessbegleitungseinrichtung die Prozessbegleitung ehest möglich zu beenden.
(3)Absatz 3,Stellt die allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung fest, dass sie über die für die Prozessbegleitung des Opfers erforderliche Eignung (§ 8) nicht verfügt, so hat sie das Opfer ehest möglich an eine geeignete (§ 8) allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung zu verweisen.Stellt die allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung fest, dass sie über die für die Prozessbegleitung des Opfers erforderliche Eignung (Paragraph 8,) nicht verfügt, so hat sie das Opfer ehest möglich an eine geeignete (Paragraph 8,) allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung zu verweisen.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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