§ 38 PbRegVO Fallbezogene Zusammenarbeit

PbRegVO - Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Soweit erforderlich, haben psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter im Rahmen der Prozessbegleitung zusammenzuarbeiten, sich wechselseitig laufend informiert zu halten und wechselseitig ehest möglich fallbezogen erreichbar (§ 40 Abs. 2) zu sein. Soweit erforderlich, haben psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter im Rahmen der Prozessbegleitung zusammenzuarbeiten, sich wechselseitig laufend informiert zu halten und wechselseitig ehest möglich fallbezogen erreichbar (Paragraph 40, Absatz 2,) zu sein.

In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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