Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Verlangt (§ 35) das Opfer die Gewährung von Prozessbegleitung, ohne dabei zwischen psychosozialer und juristischer Prozessbegleitung zu unterscheiden, so hat die geeignete (§ 8) allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung unverzüglich zu prüfen, ob psychosoziale und juristische Prozessbegleitung oder nur erstere oder nur letztere erforderlich ist. Verlangt das Opfer nur psychosoziale oder nur juristische Prozessbegleitung, so hat sich die Prüfung nach Aufklärung des Opfers über die Folgen auf dieses Verlangen zu beschränken. Besteht die fachliche Einschätzung, dass die Ziele der Prozessbegleitung nur mit psychosozialer oder nur mit juristischer Prozessbegleitung nicht erreicht werden können oder das Opfer dadurch Schaden nehmen könnte, so kann die Prozessbegleitungseinrichtung die Prozessbegleitung des Opfers ablehnen. Die Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung entfällt bei Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 66b Abs. 1 Satz 2 StPO); sie wird vermutet.Verlangt (Paragraph 35,) das Opfer die Gewährung von Prozessbegleitung, ohne dabei zwischen psychosozialer und juristischer Prozessbegleitung zu unterscheiden, so hat die geeignete (Paragraph 8,) allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung unverzüglich zu prüfen, ob psychosoziale und juristische Prozessbegleitung oder nur erstere oder nur letztere erforderlich ist. Verlangt das Opfer nur psychosoziale oder nur juristische Prozessbegleitung, so hat sich die Prüfung nach Aufklärung des Opfers über die Folgen auf dieses Verlangen zu beschränken. Besteht die fachliche Einschätzung, dass die Ziele der Prozessbegleitung nur mit psychosozialer oder nur mit juristischer Prozessbegleitung nicht erreicht werden können oder das Opfer dadurch Schaden nehmen könnte, so kann die Prozessbegleitungseinrichtung die Prozessbegleitung des Opfers ablehnen. Die Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung entfällt bei Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität verletzt worden sein könnten und das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Paragraph 66 b, Absatz eins, Satz 2 StPO); sie wird vermutet.
(2)Absatz 2,Die Prüfung der Erforderlichkeit ist ehest möglich zu dokumentieren und zwar so, dass die erfolgte Prüfung der Kriterien nach §§ 30 bis 33 nachvollziehbar ist.Die Prüfung der Erforderlichkeit ist ehest möglich zu dokumentieren und zwar so, dass die erfolgte Prüfung der Kriterien nach Paragraphen 30 bis 33 nachvollziehbar ist.
(3)Absatz 3,Die Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StPO ist getrennt von der Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 73b ZPO oder § 7 Abs. 1 AußStrG durchzuführen.Die Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach Paragraph 66 b, Absatz eins, Satz 1 StPO ist getrennt von der Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach Paragraph 73 b, ZPO oder Paragraph 7, Absatz eins, AußStrG durchzuführen.
(4)Absatz 4,Die Prüfung der Erforderlichkeit darf nur solange unterbleiben, als dadurch die Wahrung der prozessualen Rechte des Opfers unter größtmöglicher Bedachtnahme auf seine persönliche Betroffenheit gefährdet sein könnte und ist ehest möglich nachzuholen.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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