Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der juristischen Prozessbegleitung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StPO sind: Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der juristischen Prozessbegleitung nach Paragraph 66 b, Absatz eins, Satz 1 StPO sind:
1.Ziffer einsdie besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers nach § 66a Abs. 1 StPO,die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers nach Paragraph 66 a, Absatz eins, StPO,
2.Ziffer 2die Fähigkeiten des Opfers, seine prozessualen Rechte selbst zu wahren,
3.Ziffer 3die Komplexität des Verfahrens,
4.Ziffer 4die sprachlichen und kulturellen Barrieren für das Opfer und
5.Ziffer 5die persönliche Betroffenheit des Opfers
zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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