§ 26 PbRegVO Fortbildung

PbRegVO - Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Wer als psychosoziale Prozessbegleiterin oder als psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste eingetragen ist, hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies der Bundesministerin für Justiz unaufgefordert alle fünf Jahre nachzuweisen. Fortbildungen haben einen Bezug zu psychosozialer Beratung aufzuweisen. Fortbildungen, die im Rahmen quellenberuflicher (§ 29) Fortbildungspflichten abgeschlossen wurden, sind anzurechnen. Wer als psychosoziale Prozessbegleiterin oder als psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste eingetragen ist, hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies der Bundesministerin für Justiz unaufgefordert alle fünf Jahre nachzuweisen. Fortbildungen haben einen Bezug zu psychosozialer Beratung aufzuweisen. Fortbildungen, die im Rahmen quellenberuflicher (Paragraph 29,) Fortbildungspflichten abgeschlossen wurden, sind anzurechnen.

In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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