Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Erforderlichkeit von psychosozialer Prozessbegleitung
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StPO sind: Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach Paragraph 66 b, Absatz eins, Satz 1 StPO sind:
1.Ziffer einsdie besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers nach § 66a Abs. 1 StPO,die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers nach Paragraph 66 a, Absatz eins, StPO,
2.Ziffer 2die Fähigkeiten des Opfers, seine prozessualen Rechte selbst zu wahren,
3.Ziffer 3die kognitiven, emotionalen und sozialen Fähigkeiten des Opfers,
4.Ziffer 4die sprachlichen und kulturellen Barrieren für das Opfer,
5.Ziffer 5die psychische Belastung sowie die Traumatisierung des Opfers und
6.Ziffer 6die persönliche Betroffenheit des Opfers
zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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