Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Räumliche Ausstattung
(1)Absatz eins,Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben über eine, ihrer Eignung (§ 8) zur allgemeinen oder zur spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung entsprechende, an den Bedürfnissen der Opfer ausgerichtete, räumliche Ausstattung zu verfügen. Hiezu zählen jedenfalls geschützte, störungsfreie und während der Beratung nur dieser dienende, einrichtungsinterne Beratungsräume der allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung.Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben über eine, ihrer Eignung (Paragraph 8,) zur allgemeinen oder zur spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung entsprechende, an den Bedürfnissen der Opfer ausgerichtete, räumliche Ausstattung zu verfügen. Hiezu zählen jedenfalls geschützte, störungsfreie und während der Beratung nur dieser dienende, einrichtungsinterne Beratungsräume der allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung.
(2)Absatz 2,Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen können die psychosoziale Prozessbegleitung auch in einrichtungsexternen Beratungsräumen ausüben, wenn es dem Opfer unzumutbar ist, die Leistungen in einrichtungsinternen Beratungsräumen in Anspruch zu nehmen. Für die räumliche Ausstattung einrichtungsexterner Beratungsräume gelten die Anforderungen des Abs. 1 Satz 2 entsprechend.Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen können die psychosoziale Prozessbegleitung auch in einrichtungsexternen Beratungsräumen ausüben, wenn es dem Opfer unzumutbar ist, die Leistungen in einrichtungsinternen Beratungsräumen in Anspruch zu nehmen. Für die räumliche Ausstattung einrichtungsexterner Beratungsräume gelten die Anforderungen des Absatz eins, Satz 2 entsprechend.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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