§ 45 PbRegVO Inhalt

PbRegVO - Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die allgemeine Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen umfasst die in Anlage 1 angeführten Ausbildungsinhalte im dort festgelegten Ausmaß.
  2. (2)Absatz 2,Die für die Tätigkeit bei einer allgemeinen Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für volljährige Opfer, die grundsätzlich keiner spezialisierten Prozessbegleitung bedürfen, umfasst die in Anlage 2 angeführten Ausbildungsinhalte im dort festgelegten Ausmaß.
  3. (3)Absatz 3,Die für die Tätigkeit bei einer spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung umfasst:
    1. 1.Ziffer einsfür minderjährige (§ 74 Abs. 1 Z 3 StGB) Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b StPO, für minderjährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), für minderjährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB) und nach § 1 Abs. 2 Z 4 sowie Minderjährige, die Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) waren, die in Anlage 3 angeführten Ausbildungsinhalte,für minderjährige (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) Opfer im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b StPO, für minderjährige Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) terroristischer Straftaten (Paragraph 278 c, StGB), für minderjährige Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) von beharrlicher Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB) und nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, sowie Minderjährige, die Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) waren, die in Anlage 3 angeführten Ausbildungsinhalte,
    2. 2.Ziffer 2für volljährige weibliche Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB) sowie für volljährige weibliche Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), die in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten und volljährige weibliche Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Abs. 1 SPG erteilt werden könnte, die in Anlage 4 angeführten Ausbildungsinhalte,für volljährige weibliche Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) von beharrlicher Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB) sowie für volljährige weibliche Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b StPO), die in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten und volljährige weibliche Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b StPO), zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG erteilt werden könnte, die in Anlage 4 angeführten Ausbildungsinhalte,
    3. 3.Ziffer 3für volljährige männliche Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB) sowie für volljährige männliche Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), die in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten und volljährige männliche Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Abs. 1 SPG erteilt werden könnte, die in Anlage 5 angeführten Ausbildungsinhaltefür volljährige männliche Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) von beharrlicher Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB) sowie für volljährige männliche Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b StPO), die in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten und volljährige männliche Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b StPO), zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG erteilt werden könnte, die in Anlage 5 angeführten Ausbildungsinhalte
    in den dort jeweils festgelegten Ausmaßen.
  4. (4)Absatz 4,Die für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB) und Verhetzung (§ 283 StGB) sowie für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde (§ 1 Abs. 2 Z 4) umfasst die in den Anlagen 2, 3, 4 oder 5 und die in der Anlage 10 (§ 46) angeführten Ausbildungsinhalte in den dort jeweils festgelegten Ausmaßen.Die für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für volljährige Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) von fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (Paragraph 107 c, StGB) und Verhetzung (Paragraph 283, StGB) sowie für volljährige Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) von übler Nachrede (Paragraph 111, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB), Beleidigung (Paragraph 115, StGB) und Verleumdung (Paragraph 297, StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,) umfasst die in den Anlagen 2, 3, 4 oder 5 und die in der Anlage 10 (Paragraph 46,) angeführten Ausbildungsinhalte in den dort jeweils festgelegten Ausmaßen.
  5. (5)Absatz 5,Die für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für Minderjährige und Volljährige, die Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO) von Menschenhandel gewesen sein könnten (§ 1 Abs. 2 Z 5) umfasst die in den Anlagen 2, 3, 4 oder 5 und die in der Anlage 11 (§ 46) angeführten Ausbildungsinhalte in den dort jeweils festgelegten Ausmaßen.Die für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für Minderjährige und Volljährige, die Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b StPO) von Menschenhandel gewesen sein könnten (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5,) umfasst die in den Anlagen 2, 3, 4 oder 5 und die in der Anlage 11 (Paragraph 46,) angeführten Ausbildungsinhalte in den dort jeweils festgelegten Ausmaßen.
  6. (6)Absatz 6,Die für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für volljährige Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), die Gewalt in Einrichtungen, die Wohn-, sonstigen Unterbringungs- oder Strafvollzugszwecken dienen, ausgesetzt gewesen sein könnten (§ 1 Abs. 2 Z 6), umfasst die in den Anlagen 2, 3, 4 oder 5 und die in der Anlage 12 (§ 46) angeführten Ausbildungsinhalte in den dort jeweils festgelegten Ausmaßen.Die für die Tätigkeit bei einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung erforderliche spezialisierte Grundausbildung zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung für volljährige Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b StPO), die Gewalt in Einrichtungen, die Wohn-, sonstigen Unterbringungs- oder Strafvollzugszwecken dienen, ausgesetzt gewesen sein könnten (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6,), umfasst die in den Anlagen 2, 3, 4 oder 5 und die in der Anlage 12 (Paragraph 46,) angeführten Ausbildungsinhalte in den dort jeweils festgelegten Ausmaßen.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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