Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, ist auf die Tätigkeit eingetragener Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter nicht anzuwenden.Die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, ist auf die Tätigkeit eingetragener Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 52 PbRegVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52 PbRegVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 52 PbRegVO