§ 46 PbRegVO Berücksichtigung von Kenntnissen und Fähigkeiten

PbRegVO - Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer die Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter abgeschlossen hat, bedarf zum Erwerb einer weiteren spezialisierten Grundausbildung des Abschlusses nur der jeweils erforderlichen spezialisierten Zusatzausbildung in der sich aus den Anlagen 6 bis 12 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer.
  2. (2)Absatz 2,Für den Umfang der spezialisierten Zusatzausbildungen ist § 44 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.Für den Umfang der spezialisierten Zusatzausbildungen ist Paragraph 44, Absatz 2, entsprechend anzuwenden.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 PbRegVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 PbRegVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46 PbRegVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 PbRegVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 PbRegVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 45 PbRegVO
§ 47 PbRegVO