Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Wer die Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter abgeschlossen hat, bedarf zum Erwerb einer weiteren spezialisierten Grundausbildung des Abschlusses nur der jeweils erforderlichen spezialisierten Zusatzausbildung in der sich aus den Anlagen 6 bis 12 zu dieser Verordnung ergebenden Dauer.
(2)Absatz 2,Für den Umfang der spezialisierten Zusatzausbildungen ist § 44 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.Für den Umfang der spezialisierten Zusatzausbildungen ist Paragraph 44, Absatz 2, entsprechend anzuwenden.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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