§ 53 PbRegVO Vollziehung

PbRegVO - Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung der §§ 1 und 2, 3 Abs. 1 und 3, 4 bis 41, 43 Abs. 1 bis 3, 44 bis 47, 49 Abs. 2, 4 und 5 und 50 bis 53 dieser Verordnung ist die Bundesministerin für Justiz betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen eins und 2, 3 Absatz eins und 3, 4 bis 41, 43 Absatz eins bis 3, 44 bis 47, 49 Absatz 2, 4 und 5 und 50 bis 53 dieser Verordnung ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung der §§ 3 Abs. 2, 42, 43 Abs. 4, 48 und 49 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung ist die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 3, Absatz 2, 42, 43, Absatz 4, 48 und 49 Absatz eins und 3 dieser Verordnung ist die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien im Bundeskanzleramt betraut.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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