§ 1 PbRegVO Allgemeine Bestimmungen

PbRegVO - Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Begriffsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
    1. 1.Ziffer eins„Psychosoziale Prozessbegleitung“: in Strafsachen eine nach § 66b Abs. 1 und 2 StPO, in Mediensachen eine nach § 41 Abs. 9 MedienG und in Zivilrechtssachen eine nach § 73b ZPO oder § 7 Abs. 1 AußStrG von einer Prozessbegleitungseinrichtung gewährte psychosoziale Prozessbegleitung.„Psychosoziale Prozessbegleitung“: in Strafsachen eine nach Paragraph 66 b, Absatz eins und 2 StPO, in Mediensachen eine nach Paragraph 41, Absatz 9, MedienG und in Zivilrechtssachen eine nach Paragraph 73 b, ZPO oder Paragraph 7, Absatz eins, AußStrG von einer Prozessbegleitungseinrichtung gewährte psychosoziale Prozessbegleitung.
    2. 2.Ziffer 2„Juristische Prozessbegleitung“: in Strafsachen eine nach § 66b Abs. 1 und 2 StPO und in Mediensachen eine nach § 41 Abs. 9 MedienG von einer Prozessbegleitungseinrichtung gewährte juristische Prozessbegleitung.„Juristische Prozessbegleitung“: in Strafsachen eine nach Paragraph 66 b, Absatz eins und 2 StPO und in Mediensachen eine nach Paragraph 41, Absatz 9, MedienG von einer Prozessbegleitungseinrichtung gewährte juristische Prozessbegleitung.
    3. 3.Ziffer 3„Allgemeine Prozessbegleitungseinrichtung“: eine Einrichtung der Opferhilfe, die nach § 66b Abs. 3 StPO beauftragt ist, Opfern im Sinne des § 66b Abs. 1 StPO, sofern diese keiner spezialisierten Prozessbegleitung (Abs. 2 Z 1 bis 6) bedürfen, nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren und die in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste (§ 2 Abs. 1 Z 2, §§ 6 bis 10) eingetragen ist. Eine solche Einrichtung ist zur Gewährung von Prozessbegleitung für Opfer geeignet (§ 8) und bewährt (§ 9), die keiner spezialisierten Prozessbegleitung bedürfen.„Allgemeine Prozessbegleitungseinrichtung“: eine Einrichtung der Opferhilfe, die nach Paragraph 66 b, Absatz 3, StPO beauftragt ist, Opfern im Sinne des Paragraph 66 b, Absatz eins, StPO, sofern diese keiner spezialisierten Prozessbegleitung (Absatz 2, Ziffer eins bis 6) bedürfen, nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren und die in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraphen 6 bis 10) eingetragen ist. Eine solche Einrichtung ist zur Gewährung von Prozessbegleitung für Opfer geeignet (Paragraph 8,) und bewährt (Paragraph 9,), die keiner spezialisierten Prozessbegleitung bedürfen.
    4. 4.Ziffer 4„Spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung“: eine Einrichtung der Opferhilfe, die nach § 66b Abs. 3 StPO beauftragt ist, Opfern im Sinne des § 66b Abs. 1 StPO, sofern diese spezialisierter Prozessbegleitung (Abs. 2 Z 1 bis 6) bedürfen, nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren und die in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste (§ 2 Abs. 1 Z 2, §§ 6 bis 10) eingetragen ist. Eine solche Einrichtung ist zur Gewährung von Prozessbegleitung für Opfer geeignet (§ 8) und bewährt (§ 9), die spezialisierter Prozessbegleitung bedürfen. Die Bewährung und Eignung kann für eine Spezialisierung oder für mehrere Spezialisierungen im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 6 bestehen.„Spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung“: eine Einrichtung der Opferhilfe, die nach Paragraph 66 b, Absatz 3, StPO beauftragt ist, Opfern im Sinne des Paragraph 66 b, Absatz eins, StPO, sofern diese spezialisierter Prozessbegleitung (Absatz 2, Ziffer eins bis 6) bedürfen, nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen Prozessbegleitung zu gewähren und die in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraphen 6 bis 10) eingetragen ist. Eine solche Einrichtung ist zur Gewährung von Prozessbegleitung für Opfer geeignet (Paragraph 8,) und bewährt (Paragraph 9,), die spezialisierter Prozessbegleitung bedürfen. Die Bewährung und Eignung kann für eine Spezialisierung oder für mehrere Spezialisierungen im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins bis 6 bestehen.
    5. 5.Ziffer 5„Prozessbegleiterin“ und „Prozessbegleiter“: in die Prozessbegleitungsliste (§ 2 Abs. 1 Z 5, §§ 11 bis 16) eingetragene Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter.„Prozessbegleiterin“ und „Prozessbegleiter“: in die Prozessbegleitungsliste (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraphen 11 bis 16) eingetragene Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter.
    6. 6.Ziffer 6„Institutionelle Eingebundenheit“: eine für die Dauer der Eintragung in die Prozessbegleitungsliste (§ 2 Abs. 1 Z 5, §§ 11 bis 16) erforderliche vertragliche Bindung an eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung, die die Weisungsgebundenheit gegenüber dieser, die laufende Intervision und Supervision der ausgeübten psychosozialen Prozessbegleitung, die laufende fachliche Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit mit in die Prozessbegleitung involvierten Berufsgruppen umfasst. Die laufende fachliche Zusammenarbeit hat in der allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung, in letzterer für jede Spezialisierung getrennt, möglich zu sein. Spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben für jede Spezialisierung über zumindest zwei, die jeweilige Spezialisierung aufweisende, psychosoziale Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter zu verfügen.„Institutionelle Eingebundenheit“: eine für die Dauer der Eintragung in die Prozessbegleitungsliste (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraphen 11 bis 16) erforderliche vertragliche Bindung an eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung, die die Weisungsgebundenheit gegenüber dieser, die laufende Intervision und Supervision der ausgeübten psychosozialen Prozessbegleitung, die laufende fachliche Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit mit in die Prozessbegleitung involvierten Berufsgruppen umfasst. Die laufende fachliche Zusammenarbeit hat in der allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung, in letzterer für jede Spezialisierung getrennt, möglich zu sein. Spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben für jede Spezialisierung über zumindest zwei, die jeweilige Spezialisierung aufweisende, psychosoziale Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter zu verfügen.
    7. 7.Ziffer 7„Bezugsperson“: eine dem Opfer nahestehende Person, die bei der Vorbereitung auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen zur psychischen Stabilisierung des Opfers beitragen kann.
    8. 8.Ziffer 8„Beratungsschwerpunkt“: der auf einem fachlich fundierten Konzept beruhende Tätigkeitsbereich einer Einrichtung der Opferhilfe, kraft dessen allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitung gewährt werden soll. Eine Einrichtung kann über einen Beratungsschwerpunkt oder über mehrere Beratungsschwerpunkte verfügen.
  2. (2)Absatz 2,Spezialisierter Prozessbegleitung bedürfen:
    1. 1.Ziffer einsminderjährige (§ 74 Abs. 1 Z 3 StGB) Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit. a oder b StPO, minderjährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) terroristischer Straftaten (§ 278c StGB), minderjährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB) und nach Z 4 sowie Minderjährige, die Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) waren,minderjährige (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) Opfer im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b StPO, minderjährige Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) terroristischer Straftaten (Paragraph 278 c, StGB), minderjährige Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) von beharrlicher Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB) und nach Ziffer 4, sowie Minderjährige, die Zeugen von Gewalt im sozialen Nahraum (Gewalt in der Familie, Gewalt an Kindern) waren,
    2. 2.Ziffer 2volljährige Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), die in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten,volljährige Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b StPO), die in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verletzt worden sein könnten,
    3. 3.Ziffer 3volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von beharrlicher Verfolgung (§ 107a StGB) sowie volljährige Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a Abs. 1 SPG erteilt werden könnte,volljährige Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) von beharrlicher Verfolgung (Paragraph 107 a, StGB) sowie volljährige Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b StPO), zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG erteilt werden könnte,
    4. 4.Ziffer 4volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB) und Verhetzung (§ 283 StGB) sowie volljährige Opfer (§ 65 Z 1 StPO) von übler Nachrede (§ 111 StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde,volljährige Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) von fortdauernder Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (Paragraph 107 c, StGB) und Verhetzung (Paragraph 283, StGB) sowie volljährige Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, StPO) von übler Nachrede (Paragraph 111, StGB), Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (Paragraph 113, StGB), Beleidigung (Paragraph 115, StGB) und Verleumdung (Paragraph 297, StGB), wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine solche Tat im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurde,
    5. 5.Ziffer 5Minderjährige und Volljährige, die Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO) von Menschenhandel gewesen sein könnten,Minderjährige und Volljährige, die Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b StPO) von Menschenhandel gewesen sein könnten,
    6. 6.Ziffer 6volljährige Opfer (§ 65 Z 1 lit. a oder b StPO), die Gewalt in Einrichtungen, die Wohn-, sonstigen Unterbringungs- oder Strafvollzugszwecken dienen, ausgesetzt gewesen sein könnten.volljährige Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, oder b StPO), die Gewalt in Einrichtungen, die Wohn-, sonstigen Unterbringungs- oder Strafvollzugszwecken dienen, ausgesetzt gewesen sein könnten.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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