§ 4 PbRegVO Aufgaben der Kommission

PbRegVO - Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Prozessbegleitungskommission obliegt die Mitwirkung an der Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung in die und die Streichung von der Prozessbegleitungseinrichtungsliste (§ 2 Abs. 1 Z 2, §§ 6 bis 10) sowie die Mitwirkung an der Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung in die und die Streichung von der Prozessbegleitungsliste (§ 2 Abs. 1 Z 5, §§ 11 bis 16). Der Prozessbegleitungskommission obliegt die Mitwirkung an der Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung in die und die Streichung von der Prozessbegleitungseinrichtungsliste (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraphen 6 bis 10) sowie die Mitwirkung an der Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung in die und die Streichung von der Prozessbegleitungsliste (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraphen 11 bis 16).

In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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