§ 2 PbRegVO Regelungsgegenstand

PbRegVO - Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Diese Verordnung regelt:

  1. 1.Ziffer einsdie Einrichtung einer Kommission zur Empfehlung von Einrichtungen der Opferhilfe als allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung sowie zur Empfehlung von Personen als psychosoziale Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter (Prozessbegleitungskommission),
  2. 2.Ziffer 2die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung von Einrichtungen der Opferhilfe in die Liste der allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen (Prozessbegleitungseinrichtungsliste),
  3. 3.Ziffer 3die Rechte und Pflichten von eingetragenen allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen,
  4. 4.Ziffer 4die Einrichtung von Arbeitsgruppen für Prozessbegleitung,
  5. 5.Ziffer 5die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung von Personen in die Liste der eingetragenen psychosozialen und juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter (Prozessbegleitungsliste),
  6. 6.Ziffer 6die Rechte und Pflichten von eingetragenen psychosozialen und juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern,
  7. 7.Ziffer 7die Führung der Prozessbegleitungseinrichtungsliste und der Prozessbegleitungsliste,
  8. 8.Ziffer 8die Qualitätsstandards der eingetragenen allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen und der eingetragenen psychosozialen und juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter,
  9. 9.Ziffer 9die Aus- und Weiterbildung von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern und die Weiterbildung von juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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