Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Eine Einrichtung der Opferhilfe ist bewährt, wenn sie
1.Ziffer einsüber einen Zeitraum von zumindest vier Jahren vor Stellung des Antrags auf Förderung im Bereich der Opferhilfe tätig war und
2.Ziffer 2über einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren vor Stellung des Antrags auf Förderung Erfahrung in der Betreuung derjenigen Opfer hat, denen Prozessbegleitung gewährt werden soll.
(2)Absatz 2,Die Bewährung hat die Prozessbegleitungskommission zu prüfen.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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