§ 18 PbRegVO Allgemeine Pflichten

PbRegVO - Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben
    1. 1.Ziffer einspsychosoziale und juristische Prozessbegleitung nur im Rahmen der festgestellten Eignung (§ 8) zu gewähren, wobei geringfügige Überschreitungen der Minderjährigkeit und geringfügige Unterschreitungen der Volljährigkeit in begründeten Ausnahmefällen zulässig sind,psychosoziale und juristische Prozessbegleitung nur im Rahmen der festgestellten Eignung (Paragraph 8,) zu gewähren, wobei geringfügige Überschreitungen der Minderjährigkeit und geringfügige Unterschreitungen der Volljährigkeit in begründeten Ausnahmefällen zulässig sind,
    2. 2.Ziffer 2psychosoziale Prozessbegleitung nur von eingetragenen psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern (§ 12 Abs. 1) ausüben zu lassen, die je nach festgestellter Eignung (§ 8) der Prozessbegleitungseinrichtung die hiefür erforderliche fachliche Qualifikation aufweisen müssen (§ 28 Abs. 1), undpsychosoziale Prozessbegleitung nur von eingetragenen psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern (Paragraph 12, Absatz eins,) ausüben zu lassen, die je nach festgestellter Eignung (Paragraph 8,) der Prozessbegleitungseinrichtung die hiefür erforderliche fachliche Qualifikation aufweisen müssen (Paragraph 28, Absatz eins,), und
    3. 3.Ziffer 3mit der juristischen Prozessbegleitung nur eingetragene juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter (§ 12 Abs. 2) zu beauftragen.mit der juristischen Prozessbegleitung nur eingetragene juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter (Paragraph 12, Absatz 2,) zu beauftragen.
  2. (2)Absatz 2,Soll unmündigen Minderjährigen spezialisierte Prozessbegleitung gewährt werden, so hat sich der Tätigkeitsbereich der spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung an den Zielen der Kinder- und Jugendhilfe auszurichten. Insbesondere ist bei jeder Tätigkeit das Kindeswohl oberstes Handlungsgebot, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu fördern und sind die Eltern und Erziehungsberechtigten bei Pflege und Erziehung zu unterstützen.
  3. (3)Absatz 3,Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen, denen zur fachlichen Qualifikation nach § 28 Abs. 1 die Ausbildung (§ 28 Abs. 1 Z 2, § 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter oder die zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung in einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung oder in einer kraft Bedarfs nach § 10 Abs. 2 Prozessbegleitung ausübenden Einrichtung der Opferhilfe (§ 28 Abs. 1 Z 4) fehlt, können zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung herangezogen werden, wenn die psychosoziale Prozessbegleitung unter Aufsicht und Anleitung einer eingetragenen Prozessbegleiterin oder eines eingetragenen Prozessbegleiters erfolgt. Gleiches gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen, die die zweijährige einschlägige berufliche Erfahrung mit eigenständiger Beratungstätigkeit (§ 29 Abs. 2) noch nicht vollendet haben und die demzufolge noch keinen Anspruch auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste haben.Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen, denen zur fachlichen Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz eins, die Ausbildung (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter oder die zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung in einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung oder in einer kraft Bedarfs nach Paragraph 10, Absatz 2, Prozessbegleitung ausübenden Einrichtung der Opferhilfe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,) fehlt, können zur Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung herangezogen werden, wenn die psychosoziale Prozessbegleitung unter Aufsicht und Anleitung einer eingetragenen Prozessbegleiterin oder eines eingetragenen Prozessbegleiters erfolgt. Gleiches gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen, die die zweijährige einschlägige berufliche Erfahrung mit eigenständiger Beratungstätigkeit (Paragraph 29, Absatz 2,) noch nicht vollendet haben und die demzufolge noch keinen Anspruch auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste haben.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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