Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Fachliche Qualifikation
(1)Absatz eins,Als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter fachlich qualifiziert ist, wer
1.Ziffer einsüber eine abgeschlossene Ausbildung in einem Quellenberuf, der sich zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung eignet (§ 29), verfügt,über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Quellenberuf, der sich zur Ausübung psychosozialer Prozessbegleitung eignet (Paragraph 29,), verfügt,
2.Ziffer 2einen Ausbildungslehrgang oder mehrere Ausbildungslehrgänge (§§ 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter abgeschlossen hat,einen Ausbildungslehrgang oder mehrere Ausbildungslehrgänge (Paragraphen 42 bis 48) zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter abgeschlossen hat,
3.Ziffer 3in eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung institutionell eingebunden ist, und
4.Ziffer 4über eine zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung in einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung oder in einer kraft Bedarfs nach § 10 Abs. 2 Prozessbegleitung ausübenden Einrichtung der Opferhilfe verfügt.über eine zumindest einjährige einschlägige berufliche Erfahrung in einer allgemeinen oder spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung oder in einer kraft Bedarfs nach Paragraph 10, Absatz 2, Prozessbegleitung ausübenden Einrichtung der Opferhilfe verfügt.
(2)Absatz 2,Als juristische Prozessbegleiterin oder juristischer Prozessbegleiter fachlich qualifiziert sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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