§ 32 PbRegVO Erforderlichkeit von psychosozialer Prozessbegleitung in Zivilrechtssachen

PbRegVO - Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 73b ZPO oder § 7 Abs. 1 AußStrG ist § 30 entsprechend anzuwenden. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach Paragraph 73 b, ZPO oder Paragraph 7, Absatz eins, AußStrG ist Paragraph 30, entsprechend anzuwenden.

In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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