Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter haben Prozessbegleitung im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den vertraglichen Bestimmungen, die den nach Art. VI der Strafprozeßnovelle 1999 gewährten Förderungen zugrunde liegen, und den Qualitätsstandards der Prozessbegleitung (§ 2 Abs. 1 Z 8, §§ 17 bis 48) auszuüben.Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter haben Prozessbegleitung im Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den vertraglichen Bestimmungen, die den nach Artikel römisch sechs, der Strafprozeßnovelle 1999 gewährten Förderungen zugrunde liegen, und den Qualitätsstandards der Prozessbegleitung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8,, Paragraphen 17 bis 48) auszuüben.
(2)Absatz 2,Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter dürfen nur auf Verlangen des Opfers (§ 66b Abs. 1 StPO, § 35) und nach dessen gehöriger Aufklärung (§ 36) tätig werden.Psychosoziale und juristische Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter dürfen nur auf Verlangen des Opfers (Paragraph 66 b, Absatz eins, StPO, Paragraph 35,) und nach dessen gehöriger Aufklärung (Paragraph 36,) tätig werden.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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