§ 22 PbRegVO Mitteilungspflicht

PbRegVO - Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Allgemeine und spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtungen haben

  1. 1.Ziffer einsÄnderungen oder den Wegfall von Voraussetzungen, die zur Eintragung in die Prozessbegleitungseinrichtungsliste berechtigen und
  2. 2.Ziffer 2ihnen nach § 27 Abs. 1 von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern zugegangene Mitteilungenihnen nach Paragraph 27, Absatz eins, von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern zugegangene Mitteilungen
unverzüglich der Bundesministerin für Justiz mitzuteilen.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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