Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Allgemeine Rechte und Pflichten
(1)Absatz eins,Wer als psychosoziale Prozessbegleiterin oder als psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste eingetragen ist, ist berechtigt, die Bezeichnung “eingetragene psychosoziale Prozessbegleiterin” oder „eingetragener psychosozialer Prozessbegleiter“ zu führen.
(2)Absatz 2,Bei Ausübung von psychosozialer Prozessbegleitung besteht die Verpflichtung, die Bezeichnung “eingetragene psychosoziale Prozessbegleiterin” oder „eingetragener psychosozialer Prozessbegleiter“ zu führen.
(3)Absatz 3,Ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt als Verteidigerin oder Verteidiger (§ 48 Abs. 1 Z 5 StPO) tätig, so steht dies der Ausübung von juristischer Prozessbegleitung nicht entgegen.Ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt als Verteidigerin oder Verteidiger (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) tätig, so steht dies der Ausübung von juristischer Prozessbegleitung nicht entgegen.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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