§ 34 PbRegVO Bezugsperson

PbRegVO - Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Bezugsperson (§ 1 Abs. 1 Z 7) kann in die psychosoziale Prozessbegleitung des Opfers einbezogen werden, wenn dies für die Zwecke der psychosozialen Prozessbegleitung des Opfers unerlässlich ist. Bei der Prüfung der Unerlässlichkeit sind:Eine Bezugsperson (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,) kann in die psychosoziale Prozessbegleitung des Opfers einbezogen werden, wenn dies für die Zwecke der psychosozialen Prozessbegleitung des Opfers unerlässlich ist. Bei der Prüfung der Unerlässlichkeit sind:
    1. 1.Ziffer einsdas Alter,
    2. 2.Ziffer 2der Stand und die mögliche Gefährdung der kognitiven, emotionalen und sozialen Fähigkeiten,
    3. 3.Ziffer 3die möglichen Einflüsse biopsychosozialer Vorbelastungen,
    4. 4.Ziffer 4der mögliche Beitrag der Bezugsperson zur psychischen Stabilität und
    5. 5.Ziffer 5die persönliche Betroffenheit
    des Opfers zu berücksichtigen. Bei Opfern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann eine weitere Bezugsperson (§ 1 Abs. 1 Z 7) in die psychosoziale Prozessbegleitung des Opfers einbezogen werden, wenn dies für die Zwecke der psychosozialen Prozessbegleitung des Opfers unerlässlich ist.des Opfers zu berücksichtigen. Bei Opfern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann eine weitere Bezugsperson (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,) in die psychosoziale Prozessbegleitung des Opfers einbezogen werden, wenn dies für die Zwecke der psychosozialen Prozessbegleitung des Opfers unerlässlich ist.
  2. (2)Absatz 2,Wird eine Bezugsperson in die psychosoziale Prozessbegleitung des Opfers einbezogen, so hat die psychosoziale Prozessbegleitung durch ein und dieselbe psychosoziale Prozessbegleiterin oder ein und denselben psychosozialen Prozessbegleiter zu erfolgen, es sei denn, dass die Einbeziehung einer von der psychosozialen Prozessbegleitung des Opfers unterschiedlichen Prozessbegleitung aufgrund der widersprechende Interessenlage zwischen Opfer und Bezugsperson oder aufgrund der spezifischen Psychodynamik zwischen Opfer und Bezugsperson oder aufgrund deliktsspezifischer Merkmale unerlässlich ist.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 34 PbRegVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 PbRegVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 34 PbRegVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 34 PbRegVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 34 PbRegVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 33 PbRegVO
§ 35 PbRegVO