§ 37 PbRegVO Vorbereitung

PbRegVO - Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Vorbereitung des Opfers auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung des Opfers zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren (§ 66b Abs. 2 StPO) hat ohne inhaltliche Beeinflussung von Aussagen oder Handlungen des Opfers im Ermittlungs- oder Hauptverfahren zu erfolgen.Die Vorbereitung des Opfers auf das Verfahren und die mit ihm verbundenen emotionalen Belastungen sowie die Begleitung des Opfers zu Vernehmungen im Ermittlungs- und Hauptverfahren (Paragraph 66 b, Absatz 2, StPO) hat ohne inhaltliche Beeinflussung von Aussagen oder Handlungen des Opfers im Ermittlungs- oder Hauptverfahren zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Vorbereitung des Opfers auf ein mit dem Gegenstand des Strafverfahrens in sachlichem Zusammenhang stehendes Zivilverfahren nach § 73b ZPO oder § 7 Abs. 1 AußStrG gilt Abs. 1 entsprechend.Bei der Vorbereitung des Opfers auf ein mit dem Gegenstand des Strafverfahrens in sachlichem Zusammenhang stehendes Zivilverfahren nach Paragraph 73 b, ZPO oder Paragraph 7, Absatz eins, AußStrG gilt Absatz eins, entsprechend.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 PbRegVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 PbRegVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37 PbRegVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 PbRegVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 PbRegVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 36 PbRegVO
§ 38 PbRegVO