Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen können an der Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter teilnehmen, wenn sie die Voraussetzungen nach §§ 12 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und 28 Abs. 1 Z 1 und 3 erfüllen.Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von allgemeinen und spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtungen können an der Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter teilnehmen, wenn sie die Voraussetzungen nach Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 und 28 Absatz eins, Ziffer eins und 3 erfüllen.
(2)Absatz 2,Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von kraft Bedarfs nach § 10 Abs. 2 Prozessbegleitung ausübenden Einrichtungen der Opferhilfe können an der Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter teilnehmen, wenn sie die Voraussetzungen nach §§ 12 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und 28 Abs. 1 Z 1 erfüllen.Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von kraft Bedarfs nach Paragraph 10, Absatz 2, Prozessbegleitung ausübenden Einrichtungen der Opferhilfe können an der Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter teilnehmen, wenn sie die Voraussetzungen nach Paragraphen 12, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 und 28 Absatz eins, Ziffer eins, erfüllen.
(3)Absatz 3,Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Abs. 2, die die Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter abgeschlossen haben, haben einen Anspruch auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste, wenn und sobald sie für eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung tätig und in diese institutionell eingebunden sind.Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Absatz 2,, die die Ausbildung zur psychosozialen Prozessbegleiterin oder zum psychosozialen Prozessbegleiter abgeschlossen haben, haben einen Anspruch auf Eintragung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder psychosozialer Prozessbegleiter in die Prozessbegleitungsliste, wenn und sobald sie für eine allgemeine oder spezialisierte Prozessbegleitungseinrichtung tätig und in diese institutionell eingebunden sind.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 47 PbRegVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 PbRegVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 47 PbRegVO