Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Eine Einrichtung der Opferhilfe ist geeignet, wenn sie
1.Ziffer einsüber die notwendigen räumlichen (§ 39) und personellen Voraussetzungen zur Gewährung von Prozessbegleitung verfügt, wobei bei letzteren insbesondere auf die Verfügbarkeit von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern mit entsprechender fachlicher Qualifikation (§ 28 Abs. 1), Bedacht zu nehmen ist,über die notwendigen räumlichen (Paragraph 39,) und personellen Voraussetzungen zur Gewährung von Prozessbegleitung verfügt, wobei bei letzteren insbesondere auf die Verfügbarkeit von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern mit entsprechender fachlicher Qualifikation (Paragraph 28, Absatz eins,), Bedacht zu nehmen ist,
2.Ziffer 2über eine der Größe und dem räumlichen Wirkungsbereich der Einrichtung der Opferhilfe angemessene Zahl an Kooperationen mit juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern verfügt und
3.Ziffer 3über den notwendigen Beratungsschwerpunkt oder die notwendigen Beratungsschwerpunkte verfügt.
(2)Absatz 2,Die Eignung hat die Prozessbegleitungskommission für jede der Voraussetzungen nach Abs. 1 gesondert zu prüfen und in ihrer Empfehlung auszusprechen, ob die Eignung zur allgemeinen oder zur spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung, in letzterem Fall auch für welche Spezialisierung nach § 1 Abs. 2 Z 1 bis 6 besteht.Die Eignung hat die Prozessbegleitungskommission für jede der Voraussetzungen nach Absatz eins, gesondert zu prüfen und in ihrer Empfehlung auszusprechen, ob die Eignung zur allgemeinen oder zur spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung, in letzterem Fall auch für welche Spezialisierung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 besteht.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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