Gesamte Rechtsvorschrift FSVG

Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

FSVG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 FSVG GEMEINSAME BESTIMMUNGEN


Geltungsbereich

Dieses Bundesgesetz regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung einiger Gruppen im Inland freiberuflich selbständig Erwerbstätiger nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 1a FSVG Verweisungen


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2 FSVG Pflichtversicherung


  1. (1)Absatz eins,Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
    1. 1.Ziffer einsdie Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
    2. 2.Ziffer 2die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer;
    3. 3.Ziffer 3die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern nach § 1 Abs. 1 Z 1 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 157/1994, im Folgenden kurz ZiviltechnikerInnen.die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,, im Folgenden kurz ZiviltechnikerInnen.
  2. (2)Absatz 2,Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
    1. 1.Ziffer einsdie ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind;die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (Paragraph 47, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind;
    2. 2.Ziffer 2die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (§ 29 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005) in die Zahnärzteliste eingetragen sind.die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (Paragraph 29, des Zahnärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,) in die Zahnärzteliste eingetragen sind.
  3. (2a)Absatz 2 a,Eine freiberufliche Tätigkeit nach Abs. 2 ist auchEine freiberufliche Tätigkeit nach Absatz 2, ist auch
    1. 1.Ziffer einseine Tätigkeit im Rahmen einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 1 ZÄG oder als (geschäftsführende/r) Gesellschafter/in einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 2 ZÄG;eine Tätigkeit im Rahmen einer Gruppenpraxis nach Paragraph 52 a, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 bzw. nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, ZÄG oder als (geschäftsführende/r) Gesellschafter/in einer Gruppenpraxis nach Paragraph 52 a, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 bzw. nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, ZÄG;
    2. 2.Ziffer 2die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG sowie die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG;die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26, ASVG sowie die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, ASVG;
    3. 3.Ziffer 3eine Tätigkeit nach § 47a Abs. 4 und 5 ÄrzteG 1998;eine Tätigkeit nach Paragraph 47 a, Absatz 4 und 5 ÄrzteG 1998;
    4. 4.Ziffer 4die ärztliche Behandlung von Insassen und Insassinnen von Justizanstalten im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26b ASVG.die ärztliche Behandlung von Insassen und Insassinnen von Justizanstalten im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 b, ASVG.
  4. (3)Absatz 3,Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.

§ 3 FSVG SONDERBESTIMMUNGEN


Anwendung von Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
  1. (1)Absatz eins,Auf die Pensionsversicherung der nach § 2 pflichtversicherten Personen sind, mit Ausnahme des § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, und soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die für Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des Bundesgesetzes über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018, anzuwenden.Auf die Pensionsversicherung der nach Paragraph 2, pflichtversicherten Personen sind, mit Ausnahme des Paragraph 5, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, und soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die für Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des Bundesgesetzes über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Auf die Unfallversicherung der nach § 2 in diesem Versicherungszweig pflichtversicherten Personen sind die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für die Unfallversicherung der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, teilversicherten Personen gelten.Auf die Unfallversicherung der nach Paragraph 2, in diesem Versicherungszweig pflichtversicherten Personen sind die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für die Unfallversicherung der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, teilversicherten Personen gelten.

§ 4 FSVG Krankenversicherung der Pensionisten


  1. (1)Absatz eins,Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach § 2 unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur,Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur,
    1. 1.Ziffer einswenn der Pensionsbezug im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit – bei Hinterbliebenenpensionen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen – zurückgeht, die die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes begründet hat oderwenn der Pensionsbezug im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit – bei Hinterbliebenenpensionen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen – zurückgeht, die die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes begründet hat oder
    2. 2.Ziffer 2wenn und sobald für die Personengruppe, der der Pensionist auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit angehört hat, die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durch Verordnung begründet worden ist oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Verordnung begründet worden wäre.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Ermittlung des Aufwandes nach § 29 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind Pensionen und Pensionssonderzahlungen an Personen nach § 2 nur soweit zu berücksichtigen, als diese Personen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegen.Bei der Ermittlung des Aufwandes nach Paragraph 29, Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind Pensionen und Pensionssonderzahlungen an Personen nach Paragraph 2, nur soweit zu berücksichtigen, als diese Personen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegen.
  3. (3)Absatz 3,Dem Einbehalt nach § 29 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes hat der Versicherungsträger in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 die gesamte Pension (Pensionssonderzahlung) zugrunde zu legen.Dem Einbehalt nach Paragraph 29, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes hat der Versicherungsträger in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, die gesamte Pension (Pensionssonderzahlung) zugrunde zu legen.

§ 5 FSVG Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung


Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 sind ausgenommen Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, sind ausgenommen

  1. 1.Ziffer einsPersonen im Sinne des § 2 Abs. 2, die die Nichtausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit (Schließung der Ordination) der Ärztekammer oder der Österreichischen Zahnärztekammer angezeigt haben;Personen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2,, die die Nichtausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit (Schließung der Ordination) der Ärztekammer oder der Österreichischen Zahnärztekammer angezeigt haben;
  2. 2.Ziffer 2Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des Abs. 2, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß beziehen;Personen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie des Absatz 2,, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß beziehen;
  3. 3.Ziffer 3Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie;
  4. 4.Ziffer 4Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3, die das Ruhen ihrer Berufsbefugnis angezeigt haben.Personen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, die das Ruhen ihrer Berufsbefugnis angezeigt haben.

§ 5a FSVG Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung


Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 sind ausgenommen: Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, sind ausgenommen:

Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie.

§ 5b FSVG Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung


Von der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 2 sind ausgenommen: Von der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 2, sind ausgenommen:

Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie.

§ 6 FSVG Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung


  1. (1)Absatz eins,Die Pflichtversicherung beginnt
    1. 1.Ziffer einsmit dem Ersten des Kalendermonates, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt eingetreten ist;
    2. 2.Ziffer 2mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 1 oder 4;mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach Paragraph 5, Ziffer eins, oder 4;
    3. 3.Ziffer 3mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 2, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Monatsersten.mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach Paragraph 5, Ziffer 2,, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Monatsersten.
  2. (2)Absatz 2,Die Pflichtversicherung endet
    1. 1.Ziffer einsmit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt weggefallen ist;
    2. 2.Ziffer 2bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 1 oder 4 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eingetreten ist;bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach Paragraph 5, Ziffer eins, oder 4 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eingetreten ist;
    3. 3.Ziffer 3bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 2 mit dem Letzten des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach Paragraph 5, Ziffer 2, mit dem Letzten des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.

§ 7 FSVG Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung in Sonderfällen


Übt ein in der Pensionsversicherung nach § 2 Pflichtversicherter zugleich auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet und übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage, so ist Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 2 nur der Betrag, der im Rahmen der Höchstbeitragsgrundlage verhältnismäßig dem Anteil der Einkünfte aus der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 begründenden Erwerbstätigkeit an den Gesamteinkünften entspricht. Übt ein in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Pflichtversicherter zugleich auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet und übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage, so ist Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, nur der Betrag, der im Rahmen der Höchstbeitragsgrundlage verhältnismäßig dem Anteil der Einkünfte aus der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, begründenden Erwerbstätigkeit an den Gesamteinkünften entspricht.

§ 8 FSVG Beiträge in der Pensionsversicherung


Als Beitrag zur Pensionsversicherung haben für die Dauer der Versicherung die Pflichtversicherten und die Weiterversicherten 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Davon entfallen auf die Versicherten 20% und auf den Bund 2,8% als Partnerleistung. § 33 Abs. 9 GSVG ist anzuwenden. Als Beitrag zur Pensionsversicherung haben für die Dauer der Versicherung die Pflichtversicherten und die Weiterversicherten 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Davon entfallen auf die Versicherten 20% und auf den Bund 2,8% als Partnerleistung. Paragraph 33, Absatz 9, GSVG ist anzuwenden.

§ 9 FSVG Beitrag des Bundes


§ 34 GSVG ist so anzuwenden, dass unter den Aufwendungen auch die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz und unter den Erträgen auch die Erträge nach diesem Bundesgesetz zu verstehen sind. Paragraph 34, GSVG ist so anzuwenden, dass unter den Aufwendungen auch die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz und unter den Erträgen auch die Erträge nach diesem Bundesgesetz zu verstehen sind.

§ 10 FSVG (weggefallen)


§ 10 FSVG seit 31.03.1991 weggefallen.

§ 11 FSVG Versicherungszeiten


Bei Anwendung

  1. 1.Ziffer einsdes § 116 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes gelten als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach § 2 nur die in dessen Abs. 1 Z 2 bis 6, Abs. 2 und Abs. 7 angeführten Zeiten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 116 Abs. 1 Z. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes die freiberufliche selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 zu treten hat;des Paragraph 116, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes gelten als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, nur die in dessen Absatz eins, Ziffer 2 bis 6, Absatz 2 und Absatz 7, angeführten Zeiten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes die freiberufliche selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, zu treten hat;
  2. 2.Ziffer 2des § 117 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist der Beitragssatz nach § 8 dieses Bundesgesetzes heranzuziehen.des Paragraph 117, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist der Beitragssatz nach Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes heranzuziehen.

§ 12 FSVG Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen


  1. (1)Absatz eins,Bei Anwendung des § 127c GSVG ist als Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach § 20, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, bei Männern der Betrag von 977,45 Euro, bei Frauen der Betrag von 684,21 Euro heranzuziehen. Diese Beträge sind mit dem jeweils für das Jahr 1979 festgestellten Aufwertungsfaktor (§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten.Bei Anwendung des Paragraph 127 c, GSVG ist als Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach Paragraph 20,, sofern sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt, bei Männern der Betrag von 977,45 Euro, bei Frauen der Betrag von 684,21 Euro heranzuziehen. Diese Beträge sind mit dem jeweils für das Jahr 1979 festgestellten Aufwertungsfaktor (Paragraph 47, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten.
  2. (2)Absatz 2,Wurden jedoch die monatlichen Beiträge gemäß § 20 Abs. 9 herabgesetzt, gilt als der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehende Betrag nur jener Teil des Betrages nach Abs. 1, der dem Ausmaß des herabgesetzten Beitrages verhältnismäßig entspricht.Wurden jedoch die monatlichen Beiträge gemäß Paragraph 20, Absatz 9, herabgesetzt, gilt als der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehende Betrag nur jener Teil des Betrages nach Absatz eins,, der dem Ausmaß des herabgesetzten Beitrages verhältnismäßig entspricht.

§ 13 FSVG (weggefallen)


§ 13 FSVG seit 31.12.1979 weggefallen.

§ 14 FSVG (weggefallen)


§ 14 FSVG seit 30.06.1993 weggefallen.

§ 15 FSVG Gebarungsaufzeichnungen


Unbeschadet der Bestimmungen des § 216 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten Personen für jede der im § 2 bezeichneten Gruppen zu führen. Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 216, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten Personen für jede der im Paragraph 2, bezeichneten Gruppen zu führen.

§ 16 FSVG (weggefallen)


§ 16 FSVG seit 31.12.1997 weggefallen.

§ 17 FSVG ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN


Erstmalige Meldungen
  1. (1)Absatz eins,Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Pflichtversicherung einbezogen werden, haben sich innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einbeziehung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen anzumelden und den für die Feststellung der Beitragsgrundlage maßgebenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der in die Pflichtversicherung einbezogenen Personen haben innerhalb von zwei Monaten nach Einbeziehung in die Pflichtversicherung dem zuständigen Versicherungsträger Verzeichnisse aller ihrer Mitglieder – die Österreichische Ärztekammer nur ein Verzeichnis der freiberuflich tätigen Ärzte, die Österreichische Zahnärztekammer nur ein Verzeichnis der freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs die Österreichische Apothekerkammer nur ein Verzeichnis ihrer Mitglieder in der Abteilung für selbständige Apotheker – nach dem Stande zum Zeitpunkt der Einbeziehung in die Pflichtversicherung zu übergeben.

§ 18 FSVG Aufkündigung von Versicherungsverträgen


  1. (1)Absatz eins,Für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Kranken- bzw. Unfallversicherung einbezogen werden und die zum Zeitpunkt des Eintrittes der Pflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig kranken- oder unter Einschluß der Arbeitsunfälle unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Pflichtversicherung zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für den Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Pflichtversicherung nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zufolge Kündigung gemäß Abs. 1 aufzulösen sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von 20 v. H. gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zufolge Kündigung gemäß Absatz eins, aufzulösen sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von 20 v. H. gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.

§ 19 FSVG Feststellung der Beitragsgrundlagen


Zur Feststellung der Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren ist § 25 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß den Einkünften aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte gleichzuhalten sind, die aus der Erwerbstätigkeit erzielt wurden, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen über die Pflichtversicherung diese begründet hätte. Zur Feststellung der Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren ist Paragraph 25, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß den Einkünften aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte gleichzuhalten sind, die aus der Erwerbstätigkeit erzielt wurden, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen über die Pflichtversicherung diese begründet hätte.

§ 20 FSVG Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten


  1. (1)Absatz eins,Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 2 Abs. 2 die Voraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erfüllen, können auf Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 13 für die nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem Zeitpunkt ihrer Einbeziehung gelegenen Zeiten durch Entrichtung von Beiträgen für den eigenen Versicherungsverlauf wirksame Versicherungszeiten einkaufen. Auf Antrag des Versicherten ist der Einkauf auch auf sämtliche vor dem 1. Jänner 1958 gelegenen Zeiten einer freiberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit zu erstrecken, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Verordnung nach § 2 Abs. 2 die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 begründet hätten. Die so erworbenen Versicherungsmonate sind Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung. Ausgeschlossen sind Personen, die im Zeitpunkt der AntragstellungPersonen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz 2, die Voraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erfüllen, können auf Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 13 für die nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem Zeitpunkt ihrer Einbeziehung gelegenen Zeiten durch Entrichtung von Beiträgen für den eigenen Versicherungsverlauf wirksame Versicherungszeiten einkaufen. Auf Antrag des Versicherten ist der Einkauf auch auf sämtliche vor dem 1. Jänner 1958 gelegenen Zeiten einer freiberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit zu erstrecken, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Verordnung nach Paragraph 2, Absatz 2, die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, begründet hätten. Die so erworbenen Versicherungsmonate sind Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung. Ausgeschlossen sind Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung
    1. 1.Ziffer einseinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold oder nach einem Landessozialhilfegesetz haben oder
    2. 2.Ziffer 2in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse (Pensionen) zusteht, oder
    3. 3.Ziffer 3in einem Dienstverhältnis zu einer internationalen Organisation mit Amtssitz in Österreich stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf regelmäßig wiederkehrende Ruhestands- bzw. Versorgungsleistungen zusteht oder wenn sie auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses solche Ruhestandsleistungen beziehen.
  2. (2)Absatz 2,Die Entrichtung von Beiträgen ist nur für die Gesamtzahl der vollen Kalendermonate solcher nach Abs. 1 in Betracht kommenden Zeiten zulässig, die nicht schon als Versicherungsmonate aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gelten und nach dem Kalenderjahr liegen, in dem der Antragsteller das 15. Lebensjahr vollendet hat.Die Entrichtung von Beiträgen ist nur für die Gesamtzahl der vollen Kalendermonate solcher nach Absatz eins, in Betracht kommenden Zeiten zulässig, die nicht schon als Versicherungsmonate aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gelten und nach dem Kalenderjahr liegen, in dem der Antragsteller das 15. Lebensjahr vollendet hat.
  3. (3)Absatz 3,Der Antrag ist längstens innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Einbeziehung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einzubringen, die auch zur Durchführung des Einkaufes zuständig ist.
  4. (4)Absatz 4,Verstirbt der Antragsteller vor der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag, so sind die im § 408 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.Verstirbt der Antragsteller vor der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag, so sind die im Paragraph 408, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.
  5. (5)Absatz 5,Für jeden einzukaufenden Versicherungsmonat ist für Männer ein Betrag von 85,54 Euro, für Frauen ein Betrag von 59,88 Euro zu entrichten.
  6. (6)Absatz 6,Die Entrichtung hat in einem Betrag innerhalb von sechs Monaten ab der Rechtskraft des Bescheides über die Bewilligung des Einkaufes von Versicherungszeiten zu erfolgen. Wenn dem Antragsteller die Zahlung in einem Betrag nach seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann, hat der Versicherungsträger Teilzahlungen, und zwar höchstens 60 aufeinanderfolgende Monatsraten, beginnend mit dem Kalendermonat, das der Zustellung des die Ratenzahlung bewilligenden Bescheides folgt, zuzulassen. Die Teilzahlungen sind jeweils am 20. des betreffenden Kalendermonates fällig.
  7. (7)Absatz 7,Die Versicherungszeiten gelten erst in dem Zeitpunkt als erworben, in dem der zu entrichtende Beitrag (der letzte Teilzahlungsbetrag) beim Versicherungsträger eingelangt ist. Der Versicherungsträger hat einen in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der durch den Einkauf erworbenen Versicherungszeiten mit Wirksamkeit ab dem dem Einlangen des Beitrages (des letzten Teilzahlungsbetrages) folgenden Monatsersten neu festzustellen.
  8. (8)Absatz 8,Beiträge, die nach dem 31. Dezember 1979 entrichtet werden, erhöhen sich in jedem Kalenderjahr um 8,5 v. H. Dies gilt nicht für Beiträge, deren Entrichtung erfolgt:
    1. 1.Ziffer einsinnerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides oder
    2. 2.Ziffer 2innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft eines Bescheides über einen Antrag auf Herabsetzung der Beiträge nach Abs. 9, sofern dieser Antrag innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides gestellt wurde.innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft eines Bescheides über einen Antrag auf Herabsetzung der Beiträge nach Absatz 9,, sofern dieser Antrag innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides gestellt wurde.
    In allen diesen Fällen sind die Beiträge in der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebenden Höhe zu entrichten.
  9. (9)Absatz 9,In Fällen besonderer Härte kann der Bundesminister für soziale Verwaltung die monatlichen Beiträge nach Abs. 5 herabsetzen, jedoch nicht unter den Betrag eines Viertels dieser Monatsbeiträge. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn durch die Beitragsentrichtung der Lebensunterhalt des Antragstellers unter Berücksichtigung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht nur vorübergehend wesentlich gefährdet wäre.In Fällen besonderer Härte kann der Bundesminister für soziale Verwaltung die monatlichen Beiträge nach Absatz 5, herabsetzen, jedoch nicht unter den Betrag eines Viertels dieser Monatsbeiträge. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn durch die Beitragsentrichtung der Lebensunterhalt des Antragstellers unter Berücksichtigung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht nur vorübergehend wesentlich gefährdet wäre.
  10. (10)Absatz 10,Bleibt der Versicherte, dem der Einkauf von Versicherungszeiten unter Einräumung von Teilzahlungen bewilligt worden ist, mit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten im Verzug, so erlischt die Bewilligung zum Einkauf. Die bereits entrichteten Monatsraten sind dem Versicherten vom Versicherungsträger zurückzuerstatten.
  11. (11)Absatz 11,Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters, auf die erst durch im Wege des Einkaufes im Sinne der Abs. 1 bis 9 erworbene Versicherungszeiten ein Anspruch begründet wurde, fallen abweichend von der Regelung des § 55 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des § 86 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 51 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes frühestens nach Ablauf von 24 Monaten nach dem Einlangen des Antrages auf Einkauf von Versicherungszeiten an.Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters, auf die erst durch im Wege des Einkaufes im Sinne der Absatz eins bis 9 erworbene Versicherungszeiten ein Anspruch begründet wurde, fallen abweichend von der Regelung des Paragraph 55, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Paragraph 86, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 51, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes frühestens nach Ablauf von 24 Monaten nach dem Einlangen des Antrages auf Einkauf von Versicherungszeiten an.
  12. (12)Absatz 12,Wurde der Einkauf von Versicherungszeiten bewilligt und ist vor dem im Abs. 7 genannten Zeitpunkt der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit oder der Versicherungsfall des Todes eingetreten, so sind der Versicherte bzw. die im Abs. 4 genannten Angehörigen berechtigt, den noch aushaftenden Beitrag (die noch aushaftenden Teilzahlungsbeträge) auch nach dem Eintritt des Versicherungsfalles zu entrichten. Der Leistungsanspruch ist in solchen Fällen vom Versicherungsträger zum maßgebenden Stichtag zunächst ohne Berücksichtigung der durch den Einkauf zu erwerbenden Versicherungszeiten festzustellen. Kommt es zu einem Leistungsanspruch und werden der noch aushaftende Beitrag bzw. die noch aushaftenden Teilzahlungsbeträge vom Versicherten bzw. von den im Abs. 4 genannten Personen rechtzeitig entrichtet, so hat der Versicherungsträger den Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der durch den Einkauf erworbenen Versicherungszeiten mit Wirksamkeit ab dem dem Erwerb dieser Versicherungszeiten folgenden Monatsersten neu festzustellen. Machen der Versicherte bzw. die Angehörigen von dem Recht der vollständigen Entrichtung von Teilzahlungsbeträgen nach dem bereits eingetretenen Stichtag nicht Gebrauch, so hat der Versicherungsträger allenfalls entrichtete Teilzahlungsbeträge dem Versicherten bzw. den Angehörigen zurückzuerstatten.Wurde der Einkauf von Versicherungszeiten bewilligt und ist vor dem im Absatz 7, genannten Zeitpunkt der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit oder der Versicherungsfall des Todes eingetreten, so sind der Versicherte bzw. die im Absatz 4, genannten Angehörigen berechtigt, den noch aushaftenden Beitrag (die noch aushaftenden Teilzahlungsbeträge) auch nach dem Eintritt des Versicherungsfalles zu entrichten. Der Leistungsanspruch ist in solchen Fällen vom Versicherungsträger zum maßgebenden Stichtag zunächst ohne Berücksichtigung der durch den Einkauf zu erwerbenden Versicherungszeiten festzustellen. Kommt es zu einem Leistungsanspruch und werden der noch aushaftende Beitrag bzw. die noch aushaftenden Teilzahlungsbeträge vom Versicherten bzw. von den im Absatz 4, genannten Personen rechtzeitig entrichtet, so hat der Versicherungsträger den Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der durch den Einkauf erworbenen Versicherungszeiten mit Wirksamkeit ab dem dem Erwerb dieser Versicherungszeiten folgenden Monatsersten neu festzustellen. Machen der Versicherte bzw. die Angehörigen von dem Recht der vollständigen Entrichtung von Teilzahlungsbeträgen nach dem bereits eingetretenen Stichtag nicht Gebrauch, so hat der Versicherungsträger allenfalls entrichtete Teilzahlungsbeträge dem Versicherten bzw. den Angehörigen zurückzuerstatten.

§ 20a FSVG Erstattung von Beiträgen


  1. (1)Absatz eins,Hat ein im Kalenderjahr 1979 nach diesem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter zugleich auch eine Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) ausgeübt, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet hat, so kann er bei sonstigem Ausschluß bis 30. September 1981 für die im Kalenderjahr 1979 entrichteten allgemeinen Beiträge beim hiefür zuständigen Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm seinen Anteil von den allgemeinen Beiträgen zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz im Kalenderjahr 1979 Beiträge von den Sonderzahlungen gemäß § 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entrichtet wurden, ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden.Soweit in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz im Kalenderjahr 1979 Beiträge von den Sonderzahlungen gemäß Paragraph 54, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entrichtet wurden, ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Werden Beiträge nach den Abs. 1 und 2 nicht erstattet, so hat der zuständige Versicherungsträger nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz diese Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bis zum 30. Juni 1982 abzuführen. Die abgeführten Beiträge gelten als Beiträge zur Höherversicherung im Rahmen der Bestimmungen des § 33 Abs. 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes.Werden Beiträge nach den Absatz eins und 2 nicht erstattet, so hat der zuständige Versicherungsträger nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz diese Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bis zum 30. Juni 1982 abzuführen. Die abgeführten Beiträge gelten als Beiträge zur Höherversicherung im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 7, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes.
  4. (4)Absatz 4,Mit der Erstattung von Beiträgen nach den Abs. 1 und 2 verlieren die in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zurückgelegten Versicherungszeiten jegliche Wirksamkeit.Mit der Erstattung von Beiträgen nach den Absatz eins und 2 verlieren die in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zurückgelegten Versicherungszeiten jegliche Wirksamkeit.

§ 20b FSVG (weggefallen)


§ 20b FSVG seit 31.12.2012 weggefallen.

§ 20c FSVG Übertragung der Leistungen und Anwartschaften des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten


Besondere Pensionsleistung statt Leistungen des Pensionsfonds

Personen, die am 31. Jänner 2014 Anspruch auf eine Leistung des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (im Folgenden kurz Pensionsfonds) haben (kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, Verordnung Nr. 179, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 209), gebührt diese Leistung ab 1. Februar 2014 als Besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zu erbringen ist, und zwar in folgender Weise:

  1. 1.Ziffer einsDie Höhe der Besonderen Pensionsleistung entspricht dem Ausmaß jener Pensionsleistung, die der anspruchsberechtigten Person zum 1. Jänner 2014 gemäß dem Feststellungsbescheid nach § 36 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in Verbindung mit § 78 Abs. 5 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 gebührt.Die Höhe der Besonderen Pensionsleistung entspricht dem Ausmaß jener Pensionsleistung, die der anspruchsberechtigten Person zum 1. Jänner 2014 gemäß dem Feststellungsbescheid nach Paragraph 36, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz 5, des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 gebührt.
  2. 2.Ziffer 2Auf die Besondere Pensionsleistung sind die der Art der bisherigen Leistung des Pensionsfonds (Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension oder Hinterbliebenenpension) entsprechenden Bestimmungen des GSVG über den Bezug und die Anpassung von Alterspensionen, Erwerbsunfähigkeitspensionen und Hinterbliebenenpensionen anzuwenden; die §§ 143, 144, 145 Abs. 6a und 149 GSVG bleiben dabei jedenfalls außer Betracht.Auf die Besondere Pensionsleistung sind die der Art der bisherigen Leistung des Pensionsfonds (Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension oder Hinterbliebenenpension) entsprechenden Bestimmungen des GSVG über den Bezug und die Anpassung von Alterspensionen, Erwerbsunfähigkeitspensionen und Hinterbliebenenpensionen anzuwenden; die Paragraphen 143, 144, 145, Absatz 6 a und 149 GSVG bleiben dabei jedenfalls außer Betracht.

§ 20d FSVG Besondere Pensionsleistung bei Anwartschaften auf eine Leistung des Pensionsfonds


Personen, die am 31. Dezember 2012 eine Anwartschaft auf eine Leistung des Pensionsfonds haben, gebührt ab 1. Februar 2014 anstelle dieser Anwartschaft auf Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension im Leistungsfall eine Besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nach den Bestimmungen des GSVG zu ermitteln und zu erbringen ist, und zwar nach folgenden Maßgaben:

  1. 1.Ziffer einsDas Bestehen einer Anwartschaft und die Höhe der Besonderen Pensionsleistung ergeben sich aus dem Feststellungsbescheid nach § 33 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen unter Bedachtnahme aufDas Bestehen einer Anwartschaft und die Höhe der Besonderen Pensionsleistung ergeben sich aus dem Feststellungsbescheid nach Paragraph 33, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen unter Bedachtnahme auf
    1. a)Litera adie Art der beanspruchten Pensionsleistung (Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension),
    2. b)Litera bdie im Bescheid ausgewiesene Leistungshöhe bei Anwartschaften auf Alterspension im Altersklassen- und im Pensionskontensystem sowie bei Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitspension, jeweils zu den im Bescheid ausgewiesenen Zeitpunkten,
    3. c)Litera cdas Alter der antragstellenden Person zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG),das Alter der antragstellenden Person zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, GSVG),
    4. d)Litera ddie im Bescheid ausgewiesene Verminderung der Alterspension bei Pensionsantritt vor dem im Bescheid ausgewiesenen Regelpensionsalter nach dem Altersklassen- und dem Pensionskontensystem,
    5. e)Litera edie im Bescheid ausgewiesene Veränderung der Berufsunfähigkeitspension bei späterer Anspruchsbegründung,
    6. f)Litera fdie im Bescheid ausgewiesene Mindestpension bei Berufsunfähigkeit, wobei diese nur dann gebührt, wenn die Berufsbefugnis als ZiviltechnikerIn zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG) aufrecht ist, und zwar unter Anrechnung des nach § 29 Abs. 5 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festzustellenden Betrages, unddie im Bescheid ausgewiesene Mindestpension bei Berufsunfähigkeit, wobei diese nur dann gebührt, wenn die Berufsbefugnis als ZiviltechnikerIn zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, GSVG) aufrecht ist, und zwar unter Anrechnung des nach Paragraph 29, Absatz 5, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festzustellenden Betrages, und
    7. g)Litera gdie Aufwertung der Anwartschaften (§ 20f) bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG).die Aufwertung der Anwartschaften (Paragraph 20 f,) bis zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, GSVG).
  2. 2.Ziffer 2Die Anspruchsvoraussetzungen für die Besondere Pensionsleistung sind in folgender Weise zu prüfen:
    1. a)Litera aEine Alterspension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen kann als Besondere Pensionsleistung beansprucht werden, wenn das im Feststellungsbescheid nach § 33 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellte frühestmögliche Pensionsanfallsalter vollendet ist.Eine Alterspension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen kann als Besondere Pensionsleistung beansprucht werden, wenn das im Feststellungsbescheid nach Paragraph 33, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellte frühestmögliche Pensionsanfallsalter vollendet ist.
    2. b)Litera bEine Berufsunfähigkeitspension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen kann als Besondere Pensionsleistung beansprucht werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG erfüllt sind, wobei die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) 96 erworbene Beitragsmonate bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres beträgt.

§ 20e FSVG Besondere Hinterbliebenenpensionsleistung


Hinterbliebene (§§ 136 bis 138 GSVG) einer anspruchsberechtigten Person nach § 20c oder einer anwartschaftsberechtigten Person nach § 20d haben Anspruch auf eine Besondere Hinterbliebenenpensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die nach den Bestimmungen über die Hinterbliebenenpensionen nach dem GSVG unter Zugrundelegung des Feststellungsbescheides nach § 20c Z 1 oder nach § 20d Z 1 zu ermitteln ist. Dabei ist für die Berechnung der Witwen(Witwer)pension abweichend von § 145 Abs. 2 GSVG einheitlich der Hundertsatz von 60 anzuwenden. Hinterbliebene (Paragraphen 136 bis 138 GSVG) einer anspruchsberechtigten Person nach Paragraph 20 c, oder einer anwartschaftsberechtigten Person nach Paragraph 20 d, haben Anspruch auf eine Besondere Hinterbliebenenpensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die nach den Bestimmungen über die Hinterbliebenenpensionen nach dem GSVG unter Zugrundelegung des Feststellungsbescheides nach Paragraph 20 c, Ziffer eins, oder nach Paragraph 20 d, Ziffer eins, zu ermitteln ist. Dabei ist für die Berechnung der Witwen(Witwer)pension abweichend von Paragraph 145, Absatz 2, GSVG einheitlich der Hundertsatz von 60 anzuwenden.

§ 20f FSVG Aufwertung der Anwartschaften


Die in den Feststellungsbescheiden nach § 33 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellten Anwartschaften sind bei der Leistungsermittlung (§ 20d) unter Heranziehung des § 30 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen aufzuwerten. Die in den Feststellungsbescheiden nach Paragraph 33, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellten Anwartschaften sind bei der Leistungsermittlung (Paragraph 20 d,) unter Heranziehung des Paragraph 30, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen aufzuwerten.

§ 20g FSVG Datenübermittlung


Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten sowie die Länderkammern (§ 1 ZTKG) sind verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die in den Feststellungsbescheiden nach den §§ 33 und 36 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen enthaltenen Daten sowie die folgenden personenbezogenen Daten der in den §§ 2 Abs. 1 Z 3, 20c und 20d genannten Personen zu übermitteln: Namen, akademische Titel, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Adressen (Berufssitz und Wohnadresse), Beginn und Status der Kammermitgliedschaft (aktiv, ruhend, ausgeschieden) sowie Datum der letzten Statusänderung, Daten über den Bezug einer Eigenpension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen und über die Selbständigenvorsorge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, sowie über die Zugehörigkeit zu einer Krankenvorsorgeeinrichtung (Gruppenvertrag). Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist berechtigt, die übermittelten Daten im Zuge der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden. Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten sowie die Länderkammern (Paragraph eins, ZTKG) sind verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die in den Feststellungsbescheiden nach den Paragraphen 33 und 36 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen enthaltenen Daten sowie die folgenden personenbezogenen Daten der in den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 3, 20 c und 20 d genannten Personen zu übermitteln: Namen, akademische Titel, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Adressen (Berufssitz und Wohnadresse), Beginn und Status der Kammermitgliedschaft (aktiv, ruhend, ausgeschieden) sowie Datum der letzten Statusänderung, Daten über den Bezug einer Eigenpension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen und über die Selbständigenvorsorge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, sowie über die Zugehörigkeit zu einer Krankenvorsorgeeinrichtung (Gruppenvertrag). Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist berechtigt, die übermittelten Daten im Zuge der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden.

§ 21 FSVG SCHLUSSBESTIMMUNGEN


Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Bestimmungen des § 9 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmungen des § 14 Abs. 3 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 9, der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 3, der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

§ 21a FSVG (weggefallen)


§ 21a FSVG seit 31.12.2012 weggefallen.

§ 21b FSVG (weggefallen)


§ 21b FSVG seit 31.12.2012 weggefallen.

§ 21c FSVG (weggefallen)


§ 21c FSVG seit 31.12.2012 weggefallen.

§ 21d FSVG (weggefallen)


§ 21d FSVG seit 31.12.2012 weggefallen.

§ 21e FSVG (weggefallen)


§ 21e FSVG seit 31.12.2012 weggefallen.

§ 21f FSVG (weggefallen)


§ 21f FSVG seit 31.12.2012 weggefallen.

§ 21g FSVG (weggefallen)


§ 21g FSVG seit 31.12.2012 weggefallen.

§ 21h FSVG (weggefallen)


§ 21h FSVG seit 31.12.2012 weggefallen.

§ 21i FSVG (weggefallen)


§ 21i FSVG seit 31.12.2012 weggefallen.

§ 21j FSVG (weggefallen)


§ 21j FSVG seit 31.12.2012 weggefallen.

§ 22 FSVG Wirksamkeitsbeginn


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1979 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die §§ 5, 6, 11 Z 1 und 20b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 680/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.Die Paragraphen 5, 6, 11, Ziffer eins und 20 b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1991, treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 680/1991, tritt mit 1. April 1991 in Kraft.Paragraph 14, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 680 aus 1991,, tritt mit 1. April 1991 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Zur Vorbereitung der Durchführung können schon vor dem 1. Jänner 1979 von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an Maßnahmen getroffen, hiebei insbesondere Verordnungen nach § 2 Abs. 2 erlassen werden. Solche Verordnungen treten frühestens mit 1. Jänner 1979 in Kraft.Zur Vorbereitung der Durchführung können schon vor dem 1. Jänner 1979 von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an Maßnahmen getroffen, hiebei insbesondere Verordnungen nach Paragraph 2, Absatz 2, erlassen werden. Solche Verordnungen treten frühestens mit 1. Jänner 1979 in Kraft.

§ 23 FSVG


Die §§ 12 Abs. 1 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 338/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Die Paragraphen 12, Absatz eins und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

§ 24 FSVG


§ 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 12, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.

§ 25 FSVG


  1. (1)Absatz eins,Die §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5 Z 2 und Z 3 sowie 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 treten am 1. August 1996 in Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins, 5, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1996, treten am 1. August 1996 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Personen, die am 31. Juli 1996 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften als Pensionisten in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 aber nicht mehr pflichtversichert sind, bleiben als Pensionisten in der Krankenversicherung pflichtversichert.Personen, die am 31. Juli 1996 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften als Pensionisten in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1996, aber nicht mehr pflichtversichert sind, bleiben als Pensionisten in der Krankenversicherung pflichtversichert.
  3. (3)Absatz 3,Hinterbliebene, die auf Grund einer in § 5 Z 2 genannten Beschäftigung einen Versorgungsgenuß beziehen und für die die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 entfällt, sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 auf Antrag zu befreien, wenn sieHinterbliebene, die auf Grund einer in Paragraph 5, Ziffer 2, genannten Beschäftigung einen Versorgungsgenuß beziehen und für die die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1996, entfällt, sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, auf Antrag zu befreien, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsvor dem 1. August 1996 das 50. Lebensjahr vollendet haben oder
    2. 2.Ziffer 2nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Pensionsversicherung weiterversichert sind bzw. als weiterversichert gelten.

    Der Antrag muß bis längstens 1. August 1997 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden. Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung. Die Entscheidung über den Befreiungsantrag obliegt der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

§ 26 FSVG


§ 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 1, § 5 Z 1 sowie § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 5, Ziffer eins, sowie Paragraph 15, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

§ 27 FSVG


  1. (1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2000 die §§ 2 Abs. 2 und 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/1998;mit 1. Jänner 2000 die Paragraphen 2, Absatz 2 und 12 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1998,;
    2. 2.Ziffer 2rückwirkend mit 1.Jänner 1998 § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/1998.rückwirkend mit 1.Jänner 1998 Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1998,.
  2. (2)Absatz 2,§ 16 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.Paragraph 16, tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 114/1986 ist auf Personen, die am 31.Dezember 1997 auf Grund dieser Bestimmung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, weiterhin anzuwenden.Paragraph 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1986, ist auf Personen, die am 31.Dezember 1997 auf Grund dieser Bestimmung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, weiterhin anzuwenden.

§ 28 FSVG


  1. (1)Absatz eins,Die §§ 12 Abs. 1 und 20 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 12, Absatz eins und 20 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Schillingbeträge, die am 31. Dezember 2001 zur Bemessung einer (künftigen) Geldleistung beim Versicherungsträger (beim Hauptverband) gespeichert sind, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 in Euro umzurechnen.

§ 29 FSVG


Es treten in Kraft:

  1. 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2002 § 2 Abs. 2 in der Fassung der Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2002;mit 1. Jänner 2002 Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2002,;
  2. 2.Ziffer 2rückwirkend mit 11. November 1998 (Anm.: richtig: mit 1. Jänner 2000) § 2 Abs. 2 in der Fassung der Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2002.rückwirkend mit 11. November 1998 Anmerkung, richtig: mit 1. Jänner 2000) Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung der Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2002,.

§ 30 FSVG


Die §§ 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Die Paragraphen 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

§ 31 FSVG


Die §§ 2 Abs. 2, 5 Z 1 und 17 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die Paragraphen 2, Absatz 2, 5, Ziffer eins und 17 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2005, treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

§ 32 FSVG


§ 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, tritt mit 1. September 2010 in Kraft.

§ 33 FSVG


  1. (1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2013 die §§ 1a samt Überschrift, 2 Abs. 1 Z 2 und 3, 5 Z 2 bis 4, 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2, 21, 20c bis 20f samt Überschriften, 21a bis 21f samt Überschriften, 21g bis 21j und 22 sowie die Überschrift zu Abschnitt IIIa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013;mit 1. Jänner 2013 die Paragraphen eins a, samt Überschrift, 2 Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 5 Ziffer 2 bis 4, 6 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, 21, 20 c bis 20 f samt Überschriften, 21a bis 21f samt Überschriften, 21g bis 21j und 22 sowie die Überschrift zu Abschnitt römisch drei a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013,;
    2. 2.Ziffer 2rückwirkend mit 1. Oktober 2012 § 20g samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013.rückwirkend mit 1. Oktober 2012 Paragraph 20 g, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013,.
  2. (2)Absatz 2,§ 20b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.Paragraph 20 b, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Mit Ausnahme für Personen, die ausschließlich eine Alterspension als Besondere Pensionsleistung nach § 20c beziehen, gelten Zeiten, die im Feststellungsbescheid nach § 33 in Verbindung mit § 31 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen als Versicherungszeiten auf Grund einer Beitragsverpflichtung festgestellt wurden, als Beitragszeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz und Zeiten, die im Feststellungsbescheid als Versicherungszeiten auf Grund freiwilliger Beitragsleistung festgestellt wurden, als Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung nach diesem BundesgesetzMit Ausnahme für Personen, die ausschließlich eine Alterspension als Besondere Pensionsleistung nach Paragraph 20 c, beziehen, gelten Zeiten, die im Feststellungsbescheid nach Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 31, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen als Versicherungszeiten auf Grund einer Beitragsverpflichtung festgestellt wurden, als Beitragszeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz und Zeiten, die im Feststellungsbescheid als Versicherungszeiten auf Grund freiwilliger Beitragsleistung festgestellt wurden, als Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung nach diesem Bundesgesetz
    1. 1.Ziffer einsfür die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs. 1 APG,für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Paragraph 4, Absatz eins, APG,
    2. 2.Ziffer 2für die Erfüllung der Wartezeit nach § 120 Abs. 3 bis 6 GSVG (§ 236 Abs. 1 bis 4 ASVG, § 111 Abs. 3 bis 6 BSVG),für die Erfüllung der Wartezeit nach Paragraph 120, Absatz 3 bis 6 GSVG (Paragraph 236, Absatz eins bis 4 ASVG, Paragraph 111, Absatz 3 bis 6 BSVG),
    3. 3.Ziffer 3für die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Korridor- und Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 APG,für die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Korridor- und Schwerarbeitspension nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, APG,
    4. 4.Ziffer 4für die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 131 Abs. 1 Z 2 GSVG (§ 253b Abs. 1 Z 2 ASVG, § 122 Abs. 1 Z 2 BSVG) in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit § 298 Abs. 10 GSVG (§ 607 Abs. 10 ASVG, § 287 Abs. 10 BSVG) sowie nach § 298 Abs. 12 Z 1 oder 2 und § 306 Abs. 10 GSVG (§ 607 Abs. 12 Z 1 oder 2 und § 607 Abs. 13 ASVG, § 287 Abs. 12 Z 1 oder 2 und § 295 Abs. 11 BSVG),für die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG) in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 298, Absatz 10, GSVG (Paragraph 607, Absatz 10, ASVG, Paragraph 287, Absatz 10, BSVG) sowie nach Paragraph 298, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2 und Paragraph 306, Absatz 10, GSVG (Paragraph 607, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2 und Paragraph 607, Absatz 13, ASVG, Paragraph 287, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2 und Paragraph 295, Absatz 11, BSVG),
    5. 5.Ziffer 5für die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension nach den §§ 132 Abs. 3 und 133 Abs. 2, 2a, 3 und 6 GSVG sowie nach Art. III Abs. 4 der 10. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 112/1986, undfür die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension nach den Paragraphen 132, Absatz 3 und 133 Absatz 2, 2 a, 3 und 6 GSVG sowie nach Artikel römisch drei, Absatz 4, der 10. Novelle zum GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1986,, und
    6. 6.Ziffer 6für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit nach § 129 GSVG (§ 251a ASVG, § 120 BSVG).für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit nach Paragraph 129, GSVG (Paragraph 251 a, ASVG, Paragraph 120, BSVG).
    Die §§ 119 und 119a Abs. 2 GSVG (§ 233 Abs. 2 ASVG, § 110a Abs. 2 BSVG) sind anzuwenden.Die Paragraphen 119 und 119 a Absatz 2, GSVG (Paragraph 233, Absatz 2, ASVG, Paragraph 110 a, Absatz 2, BSVG) sind anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 sind jene ZiviltechnikerInnen ausgenommen, die am 1. Jänner 2013 bereits Anspruch auf eine Eigenpension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen haben.Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, sind jene ZiviltechnikerInnen ausgenommen, die am 1. Jänner 2013 bereits Anspruch auf eine Eigenpension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen haben.
  5. (5)Absatz 5,Für Versicherte, die nach § 2 Abs. 1 Z 3 mit 1. Jänner 2013 in die Pensionsversicherung einbezogen werden, ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 1 Z 1 lit. a GSVG heranzuziehen. Abweichend davon sind die vorläufigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 auf Antrag auf Grund der in den Jahren 2010, 2011 und 2012 erzielten Einkünfte aus der Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 3 zu ermitteln, wobei § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG sinngemäß anzuwenden ist. Ein solcher Antrag muss bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres, spätestens aber bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG), gestellt werden.Für Versicherte, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, mit 1. Jänner 2013 in die Pensionsversicherung einbezogen werden, ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSVG heranzuziehen. Abweichend davon sind die vorläufigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 auf Antrag auf Grund der in den Jahren 2010, 2011 und 2012 erzielten Einkünfte aus der Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, zu ermitteln, wobei Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG sinngemäß anzuwenden ist. Ein solcher Antrag muss bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres, spätestens aber bis zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, GSVG), gestellt werden.
  6. (6)Absatz 6,Auf Versicherte, die nach § 2 Abs. 1 Z 3 mit 1. Jänner 2013 in die Pensionsversicherung einbezogen werden, ist § 25 Abs. 6a GSVG so anzuwenden, dass anstelle des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung der erstmalige Eintritt einer die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 begründenden Mitgliedschaft maßgeblich ist.Auf Versicherte, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, mit 1. Jänner 2013 in die Pensionsversicherung einbezogen werden, ist Paragraph 25, Absatz 6 a, GSVG so anzuwenden, dass anstelle des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung der erstmalige Eintritt einer die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, begründenden Mitgliedschaft maßgeblich ist.
  7. (7)Absatz 7,Anstelle des verhältnismäßigen Teiles (§ 68 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz GSVG) der Besonderen Pensionsleistung nach § 20c gebührt Personen, die im Jänner 2014 eine Leistung des Pensionsfonds beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Jänner 2014 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Besonderen Pensionsleistung eintritt, eine Vorschusszahlung. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe der im Jänner 2014 ausgezahlten Leistung des Pensionsfonds am 1. Februar 2014 auszuzahlen. Alle auf die Besondere Pensionsleistung anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.Anstelle des verhältnismäßigen Teiles (Paragraph 68, Absatz eins, Litera b, letzter Halbsatz GSVG) der Besonderen Pensionsleistung nach Paragraph 20 c, gebührt Personen, die im Jänner 2014 eine Leistung des Pensionsfonds beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Jänner 2014 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Besonderen Pensionsleistung eintritt, eine Vorschusszahlung. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe der im Jänner 2014 ausgezahlten Leistung des Pensionsfonds am 1. Februar 2014 auszuzahlen. Alle auf die Besondere Pensionsleistung anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.
  8. (8)Absatz 8,Leistungen des Pensionsfonds, die ab 1. Februar 2014 als Besondere Pensionsleistung nach § 20c gebühren, sind erstmals mit 1. Jänner 2015 anzupassen.Leistungen des Pensionsfonds, die ab 1. Februar 2014 als Besondere Pensionsleistung nach Paragraph 20 c, gebühren, sind erstmals mit 1. Jänner 2015 anzupassen.
  9. (9)Absatz 9,Abweichend von § 20c gebührt die Leistung des Pensionsfonds nicht schon ab 1. Februar 2014 als Besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des im § 20c Z 1 genannten Feststellungsbescheides erst nach diesem Zeitpunkt erfüllt und der Bescheid aus diesem Grund erst zu einem späteren Zeitpunkt erlassen wird; die Besondere Pensionsleistung gebührt in diesen Fällen ab dem der Bescheiderlassung folgenden Monatsersten.Abweichend von Paragraph 20 c, gebührt die Leistung des Pensionsfonds nicht schon ab 1. Februar 2014 als Besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des im Paragraph 20 c, Ziffer eins, genannten Feststellungsbescheides erst nach diesem Zeitpunkt erfüllt und der Bescheid aus diesem Grund erst zu einem späteren Zeitpunkt erlassen wird; die Besondere Pensionsleistung gebührt in diesen Fällen ab dem der Bescheiderlassung folgenden Monatsersten.
  10. (10)Absatz 10,Beitragsrückstände, die in einem Feststellungsbescheid nach § 36 Abs. 2 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellt werden, können nach § 71 GSVG von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gegen die zu erbringenden Geldleistungen aufgerechnet werden.Beitragsrückstände, die in einem Feststellungsbescheid nach Paragraph 36, Absatz 2, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellt werden, können nach Paragraph 71, GSVG von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gegen die zu erbringenden Geldleistungen aufgerechnet werden.

§ 34 FSVG


§ 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

§ 35 FSVG


Die §§ 3 Abs. 1, 15, 17 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 20g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen 3, Absatz eins, 15, 17, Absatz eins, 20, Absatz 3 und 20 g in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

§ 36 FSVG


§ 2 Abs. 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2019 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Paragraph 2, Absatz 2 und 2 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2019, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.

§ 37 FSVG


§ 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Artikel

Art. 2 FSVG Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Personen, die am 31. Dezember 1984 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegen, obgleich sie die Voraussetzungen des § 16 Z 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger erfüllt hatten, sind auf Antrag von dieser Pflichtversicherung zu befreien, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1985 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1979.Personen, die am 31. Dezember 1984 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegen, obgleich sie die Voraussetzungen des Paragraph 16, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger erfüllt hatten, sind auf Antrag von dieser Pflichtversicherung zu befreien, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1985 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1979.
  2. (2)Absatz 2,Den von der Pflichtversicherung nach Abs. 1 befreiten Personen sind die von ihnen für Zeiträume nach ihrer Befreiung zur Pflichtversicherung in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung entrichteten Beiträge aufgewertet zu erstatten. Die Aufwertung ist mit den Aufwertungsfaktoren (§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) vorzunehmen, die im Jahre 1985 für die Jahre festgesetzt sind, in denen die Beiträge entrichtet wurden. Mit der Erstattung der Beiträge verlieren die zurückgelegten Versicherungszeiten jegliche Wirksamkeit. Die Befreiung gemäß Abs. 1 und die Erstattung von Beiträgen sind ausgeschlossen, wenn vor ihrer Geltendmachung eine Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt worden ist und die aufgrund einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger entrichteten Beiträge auf Bestand bzw. Umfang dieses Leistungsanspruches von Einfluß waren.Den von der Pflichtversicherung nach Absatz eins, befreiten Personen sind die von ihnen für Zeiträume nach ihrer Befreiung zur Pflichtversicherung in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung entrichteten Beiträge aufgewertet zu erstatten. Die Aufwertung ist mit den Aufwertungsfaktoren (Paragraph 47, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) vorzunehmen, die im Jahre 1985 für die Jahre festgesetzt sind, in denen die Beiträge entrichtet wurden. Mit der Erstattung der Beiträge verlieren die zurückgelegten Versicherungszeiten jegliche Wirksamkeit. Die Befreiung gemäß Absatz eins und die Erstattung von Beiträgen sind ausgeschlossen, wenn vor ihrer Geltendmachung eine Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt worden ist und die aufgrund einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger entrichteten Beiträge auf Bestand bzw. Umfang dieses Leistungsanspruches von Einfluß waren.

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