Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
§ 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
In Kraft seit 29.12.2015 bis 31.12.9999
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