Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
§ 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 2, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023, tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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