§ 33 FSVG

FSVG - Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit 1. Jänner 2013 die §§ 1a samt Überschrift, 2 Abs. 1 Z 2 und 3, 5 Z 2 bis 4, 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2, 21, 20c bis 20f samt Überschriften, 21a bis 21f samt Überschriften, 21g bis 21j und 22 sowie die Überschrift zu Abschnitt IIIa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013;mit 1. Jänner 2013 die Paragraphen eins a, samt Überschrift, 2 Absatz eins, Ziffer 2 und 3, 5 Ziffer 2 bis 4, 6 Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, 21, 20 c bis 20 f samt Überschriften, 21a bis 21f samt Überschriften, 21g bis 21j und 22 sowie die Überschrift zu Abschnitt römisch drei a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013,;
    2. 2.Ziffer 2rückwirkend mit 1. Oktober 2012 § 20g samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013.rückwirkend mit 1. Oktober 2012 Paragraph 20 g, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013,.
  2. (2)Absatz 2,§ 20b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.Paragraph 20 b, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Mit Ausnahme für Personen, die ausschließlich eine Alterspension als Besondere Pensionsleistung nach § 20c beziehen, gelten Zeiten, die im Feststellungsbescheid nach § 33 in Verbindung mit § 31 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen als Versicherungszeiten auf Grund einer Beitragsverpflichtung festgestellt wurden, als Beitragszeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz und Zeiten, die im Feststellungsbescheid als Versicherungszeiten auf Grund freiwilliger Beitragsleistung festgestellt wurden, als Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung nach diesem BundesgesetzMit Ausnahme für Personen, die ausschließlich eine Alterspension als Besondere Pensionsleistung nach Paragraph 20 c, beziehen, gelten Zeiten, die im Feststellungsbescheid nach Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 31, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen als Versicherungszeiten auf Grund einer Beitragsverpflichtung festgestellt wurden, als Beitragszeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz und Zeiten, die im Feststellungsbescheid als Versicherungszeiten auf Grund freiwilliger Beitragsleistung festgestellt wurden, als Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung nach diesem Bundesgesetz
    1. 1.Ziffer einsfür die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs. 1 APG,für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Paragraph 4, Absatz eins, APG,
    2. 2.Ziffer 2für die Erfüllung der Wartezeit nach § 120 Abs. 3 bis 6 GSVG (§ 236 Abs. 1 bis 4 ASVG, § 111 Abs. 3 bis 6 BSVG),für die Erfüllung der Wartezeit nach Paragraph 120, Absatz 3 bis 6 GSVG (Paragraph 236, Absatz eins bis 4 ASVG, Paragraph 111, Absatz 3 bis 6 BSVG),
    3. 3.Ziffer 3für die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Korridor- und Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 APG,für die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Korridor- und Schwerarbeitspension nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, Ziffer eins, APG,
    4. 4.Ziffer 4für die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 131 Abs. 1 Z 2 GSVG (§ 253b Abs. 1 Z 2 ASVG, § 122 Abs. 1 Z 2 BSVG) in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit § 298 Abs. 10 GSVG (§ 607 Abs. 10 ASVG, § 287 Abs. 10 BSVG) sowie nach § 298 Abs. 12 Z 1 oder 2 und § 306 Abs. 10 GSVG (§ 607 Abs. 12 Z 1 oder 2 und § 607 Abs. 13 ASVG, § 287 Abs. 12 Z 1 oder 2 und § 295 Abs. 11 BSVG),für die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG) in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 298, Absatz 10, GSVG (Paragraph 607, Absatz 10, ASVG, Paragraph 287, Absatz 10, BSVG) sowie nach Paragraph 298, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2 und Paragraph 306, Absatz 10, GSVG (Paragraph 607, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2 und Paragraph 607, Absatz 13, ASVG, Paragraph 287, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2 und Paragraph 295, Absatz 11, BSVG),
    5. 5.Ziffer 5für die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension nach den §§ 132 Abs. 3 und 133 Abs. 2, 2a, 3 und 6 GSVG sowie nach Art. III Abs. 4 der 10. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 112/1986, undfür die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension nach den Paragraphen 132, Absatz 3 und 133 Absatz 2, 2 a, 3 und 6 GSVG sowie nach Artikel römisch drei, Absatz 4, der 10. Novelle zum GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1986,, und
    6. 6.Ziffer 6für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit nach § 129 GSVG (§ 251a ASVG, § 120 BSVG).für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit nach Paragraph 129, GSVG (Paragraph 251 a, ASVG, Paragraph 120, BSVG).
    Die §§ 119 und 119a Abs. 2 GSVG (§ 233 Abs. 2 ASVG, § 110a Abs. 2 BSVG) sind anzuwenden.Die Paragraphen 119 und 119 a Absatz 2, GSVG (Paragraph 233, Absatz 2, ASVG, Paragraph 110 a, Absatz 2, BSVG) sind anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 sind jene ZiviltechnikerInnen ausgenommen, die am 1. Jänner 2013 bereits Anspruch auf eine Eigenpension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen haben.Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, sind jene ZiviltechnikerInnen ausgenommen, die am 1. Jänner 2013 bereits Anspruch auf eine Eigenpension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen haben.
  5. (5)Absatz 5,Für Versicherte, die nach § 2 Abs. 1 Z 3 mit 1. Jänner 2013 in die Pensionsversicherung einbezogen werden, ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 1 Z 1 lit. a GSVG heranzuziehen. Abweichend davon sind die vorläufigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 auf Antrag auf Grund der in den Jahren 2010, 2011 und 2012 erzielten Einkünfte aus der Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 3 zu ermitteln, wobei § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG sinngemäß anzuwenden ist. Ein solcher Antrag muss bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres, spätestens aber bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG), gestellt werden.Für Versicherte, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, mit 1. Jänner 2013 in die Pensionsversicherung einbezogen werden, ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GSVG heranzuziehen. Abweichend davon sind die vorläufigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 auf Antrag auf Grund der in den Jahren 2010, 2011 und 2012 erzielten Einkünfte aus der Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, zu ermitteln, wobei Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG sinngemäß anzuwenden ist. Ein solcher Antrag muss bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres, spätestens aber bis zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2, GSVG), gestellt werden.
  6. (6)Absatz 6,Auf Versicherte, die nach § 2 Abs. 1 Z 3 mit 1. Jänner 2013 in die Pensionsversicherung einbezogen werden, ist § 25 Abs. 6a GSVG so anzuwenden, dass anstelle des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung der erstmalige Eintritt einer die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 begründenden Mitgliedschaft maßgeblich ist.Auf Versicherte, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, mit 1. Jänner 2013 in die Pensionsversicherung einbezogen werden, ist Paragraph 25, Absatz 6 a, GSVG so anzuwenden, dass anstelle des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung der erstmalige Eintritt einer die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, begründenden Mitgliedschaft maßgeblich ist.
  7. (7)Absatz 7,Anstelle des verhältnismäßigen Teiles (§ 68 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz GSVG) der Besonderen Pensionsleistung nach § 20c gebührt Personen, die im Jänner 2014 eine Leistung des Pensionsfonds beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Jänner 2014 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Besonderen Pensionsleistung eintritt, eine Vorschusszahlung. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe der im Jänner 2014 ausgezahlten Leistung des Pensionsfonds am 1. Februar 2014 auszuzahlen. Alle auf die Besondere Pensionsleistung anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.Anstelle des verhältnismäßigen Teiles (Paragraph 68, Absatz eins, Litera b, letzter Halbsatz GSVG) der Besonderen Pensionsleistung nach Paragraph 20 c, gebührt Personen, die im Jänner 2014 eine Leistung des Pensionsfonds beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Jänner 2014 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Besonderen Pensionsleistung eintritt, eine Vorschusszahlung. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe der im Jänner 2014 ausgezahlten Leistung des Pensionsfonds am 1. Februar 2014 auszuzahlen. Alle auf die Besondere Pensionsleistung anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.
  8. (8)Absatz 8,Leistungen des Pensionsfonds, die ab 1. Februar 2014 als Besondere Pensionsleistung nach § 20c gebühren, sind erstmals mit 1. Jänner 2015 anzupassen.Leistungen des Pensionsfonds, die ab 1. Februar 2014 als Besondere Pensionsleistung nach Paragraph 20 c, gebühren, sind erstmals mit 1. Jänner 2015 anzupassen.
  9. (9)Absatz 9,Abweichend von § 20c gebührt die Leistung des Pensionsfonds nicht schon ab 1. Februar 2014 als Besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des im § 20c Z 1 genannten Feststellungsbescheides erst nach diesem Zeitpunkt erfüllt und der Bescheid aus diesem Grund erst zu einem späteren Zeitpunkt erlassen wird; die Besondere Pensionsleistung gebührt in diesen Fällen ab dem der Bescheiderlassung folgenden Monatsersten.Abweichend von Paragraph 20 c, gebührt die Leistung des Pensionsfonds nicht schon ab 1. Februar 2014 als Besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des im Paragraph 20 c, Ziffer eins, genannten Feststellungsbescheides erst nach diesem Zeitpunkt erfüllt und der Bescheid aus diesem Grund erst zu einem späteren Zeitpunkt erlassen wird; die Besondere Pensionsleistung gebührt in diesen Fällen ab dem der Bescheiderlassung folgenden Monatsersten.
  10. (10)Absatz 10,Beitragsrückstände, die in einem Feststellungsbescheid nach § 36 Abs. 2 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellt werden, können nach § 71 GSVG von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gegen die zu erbringenden Geldleistungen aufgerechnet werden.Beitragsrückstände, die in einem Feststellungsbescheid nach Paragraph 36, Absatz 2, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellt werden, können nach Paragraph 71, GSVG von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gegen die zu erbringenden Geldleistungen aufgerechnet werden.
In Kraft seit 11.01.2013 bis 31.12.9999
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