§ 23 FSVG

FSVG - Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026

Die §§ 12 Abs. 1 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 338/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Die Paragraphen 12, Absatz eins und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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