Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
(1)Absatz eins,Bei Anwendung des § 127c GSVG ist als Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach § 20, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, bei Männern der Betrag von 977,45 Euro, bei Frauen der Betrag von 684,21 Euro heranzuziehen. Diese Beträge sind mit dem jeweils für das Jahr 1979 festgestellten Aufwertungsfaktor (§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten.Bei Anwendung des Paragraph 127 c, GSVG ist als Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach Paragraph 20,, sofern sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt, bei Männern der Betrag von 977,45 Euro, bei Frauen der Betrag von 684,21 Euro heranzuziehen. Diese Beträge sind mit dem jeweils für das Jahr 1979 festgestellten Aufwertungsfaktor (Paragraph 47, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten.
(2)Absatz 2,Wurden jedoch die monatlichen Beiträge gemäß § 20 Abs. 9 herabgesetzt, gilt als der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehende Betrag nur jener Teil des Betrages nach Abs. 1, der dem Ausmaß des herabgesetzten Beitrages verhältnismäßig entspricht.Wurden jedoch die monatlichen Beiträge gemäß Paragraph 20, Absatz 9, herabgesetzt, gilt als der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehende Betrag nur jener Teil des Betrages nach Absatz eins,, der dem Ausmaß des herabgesetzten Beitrages verhältnismäßig entspricht.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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