§ 6 FSVG (Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz), Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung - JUSLINE Österreich
§ 6 FSVG Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026
(1)Absatz eins,Die Pflichtversicherung beginnt
1.Ziffer einsmit dem Ersten des Kalendermonates, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt eingetreten ist;
2.Ziffer 2mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 1 oder 4;mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach Paragraph 5, Ziffer eins, oder 4;
3.Ziffer 3mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 2, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Monatsersten.mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach Paragraph 5, Ziffer 2,, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Monatsersten.
(2)Absatz 2,Die Pflichtversicherung endet
1.Ziffer einsmit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt weggefallen ist;
2.Ziffer 2bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 1 oder 4 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eingetreten ist;bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach Paragraph 5, Ziffer eins, oder 4 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eingetreten ist;
3.Ziffer 3bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 2 mit dem Letzten des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach Paragraph 5, Ziffer 2, mit dem Letzten des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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