§ 5a FSVG Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

FSVG - Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.08.2026

Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 sind ausgenommen: Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, sind ausgenommen:

Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie.

In Kraft seit 01.08.1996 bis 31.12.9999
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