§ 4 FSVG Krankenversicherung der Pensionisten

FSVG - Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach § 2 unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur,Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur,
    1. 1.Ziffer einswenn der Pensionsbezug im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit – bei Hinterbliebenenpensionen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen – zurückgeht, die die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes begründet hat oderwenn der Pensionsbezug im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit – bei Hinterbliebenenpensionen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen – zurückgeht, die die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes begründet hat oder
    2. 2.Ziffer 2wenn und sobald für die Personengruppe, der der Pensionist auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit angehört hat, die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durch Verordnung begründet worden ist oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Verordnung begründet worden wäre.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Ermittlung des Aufwandes nach § 29 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind Pensionen und Pensionssonderzahlungen an Personen nach § 2 nur soweit zu berücksichtigen, als diese Personen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegen.Bei der Ermittlung des Aufwandes nach Paragraph 29, Absatz eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind Pensionen und Pensionssonderzahlungen an Personen nach Paragraph 2, nur soweit zu berücksichtigen, als diese Personen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegen.
  3. (3)Absatz 3,Dem Einbehalt nach § 29 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes hat der Versicherungsträger in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 die gesamte Pension (Pensionssonderzahlung) zugrunde zu legen.Dem Einbehalt nach Paragraph 29, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes hat der Versicherungsträger in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, die gesamte Pension (Pensionssonderzahlung) zugrunde zu legen.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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